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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5623/12

Datum:
04.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5623/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0404.26K5623.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1189/13
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juli 2012 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 und seines Schreibens vom 23. August 2012 hinsichtlich der festgesetzten Höhe der Rückzahlungsrate verpflichtet, die monatlich ab dem 01. Januar 2017 von dem Kläger zurückzuzahlende Rate auf einen ein Betrag in Höhe von 105,00 EUR festzusetzen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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