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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4719/12

Datum:
01.08.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 4719/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0801.26K4719.12.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 5 B 24.15
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 verpflichtet, der Klägerin einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 3 Satz 1 BAföG zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten im Verfahren vor dem erstangegangenen Gericht, die die Klägerin selbst trägt, trägt die Beklagte.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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