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Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5962/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 wird angeordnet. |
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. |
Die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5962/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 wird angeordnet. |
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. |
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 5962/13.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der nach §§ 36 Abs.3 AsylVfG, 80 Abs.5 VwGO statthafte Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, § 36 Abs.4 AsylVfG. Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und der daraus resultierende Erlass einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs.1 AsylVfG einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
6Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs.1 AsylVfG). Auch wenn für die Antragstellerinnen selbst keine eigenen Asylgründe vorgetragen worden sind, so kann ihre Anerkennung gemäß § 26 Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 4 AsylVfG im Wege des Familienasyls bzw. Familienflüchtlingsschutzes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin zu 1) und Vaters der Antragstellerinnen zu 2) und 3) wurde als einfach unbegründet abgelehnt und das entsprechende Klageverfahren 25 K 3265/13.A ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. So lange für einen Asylantragsteller die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 26 AsylVfG besteht, ist der eigene Asylantrag nicht eindeutig aussichtslos. Erfolgt die Ablehnung des Asylbegehrens einer Bezugsperson i.S.v. § 26 AsylVfG lediglich als einfach unbegründet, so kann der Asylantrag eines Ausländers, der seinen Asylanspruch von dieser Person ableitet, bereits wegen der Akzessorietät der beiden Anträge nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, so lange die Ablehnung der Bezugsperson nicht unanfechtbar ist,
7ebenso VG Würzburg, Beschluss vom 19.03.2012 – W 6 S 12.30068 - Juris; VG Ansbach: Beschluss vom 03.08.2007 – AN 9 S 07.30546 – Juris; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG: § 30 Rn.10; Marx: Kommentar zum AsylVfG, 6.Aufl.: § 30 Rdn. 23.
8Ob das Asylbegehren der Bezugsperson materiell Erfolg verspricht, spielt demgegenüber keine Rolle, so dass eine dahingehende Inzidentprüfung nicht durchzuführen ist.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).