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Verwaltungsgericht Köln, 24 K 2009/11

Datum:
03.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 2009/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0503.24K2009.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1470/13
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09. März 2011 verpflichtet, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. März 2013 zurückzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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