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Verwaltungsgericht Köln, 23 K 4671/12.A

Datum:
11.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4671/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0611.23K4671.12A.00
 
Schlagworte:
Asyl, Flüchtling, Konversion, Christentum, Religion, Religionsfreiheit, Religionswechsel, Verfolgung, Glaubensfreiheit, Mitwirkungspflicht, Darlegungspflicht, Abschiebungshindernis
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs.2; AufenthG § 60 Abs. 3;; AufenthG § 60 Abs. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 6;; AufenthG § 60Abs. 7 S 1
Leitsätze:

1. Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher keine Rechtgläubigkeitsprüfung im Sinne einer Kontrolle von theologischem Wissen durchzuführen. Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Deutungen zugänglich sein, die sich staatlicher Bewertung entziehen müssen. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf einen inneren Glauben zu.

2. Es obliegt deshalb vielmehr dem Schutzsuchenden selbst, seine persönlichen Glaubensüberzeugungen und sein Religionsverständnis umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen und es dadurch dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von seiner individuellen Glaubensprägung, von seinen persönlichen Entscheidungen, Erfahrungen und Vorstellungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn persönlich zu überzeugen, um auf eine ernstliche und dauerhafte Glaubensverbundenheit schließen zu können.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.07.2012 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegt, und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Pakistan angedroht wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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