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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 2516/10

Datum:
15.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 2516/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0515.21K2516.10.00
 
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 46.14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, über den Entgeltanordnungsantrag vom 19. Februar 2010 hinsichtlich der in Ziffer 1.3.1 Sätze 2 bis 5 des Beschlusses vom 26. März 2010 geregelten Aufteilung des monatlichen Überlassungsentgelts erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin 1. zu ½, die Klägerin zu 2. zu 4/10 und die Beklagte zu 1/10. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 1. selbst; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte 1/5; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. die Hälfte und die Klägerin zu 2. 4/10. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 2. und die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 
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