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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Inhaber der vom Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde Bergisch Gladbach am 02.09.1980 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 00000/00, auf der derzeit zwei Langwaffen und ein Wechsellauf eingetragen sind. Die Waffenbesitzkarte wurde dem Kläger seinerzeit im Wege der Erbfolge (für ein Gewehr der Marke Anschütz) erteilt; gleichzeitig machte er für den Erwerb weiterer Waffen und Munition ein Bedürfnis als Sportschütze geltend.
3Am 24.11.2010 gegen 01.15 Uhr zeigte der Kläger nach einem Wohnungseinbruch den Diebstahl eines Möbeleinsatztresors, in dem sich eine Sportpistole der Marke Colt Kal. 9mm Luger befunden hatte, an. Er selbst sei am Vortag gegen 19.00 Uhr zur Arbeit gegangen und habe dann nach seiner Rückkehr am 24.11.2010 gegen 01.10 Uhr die aufgebrochene Wohnungstür vorgefunden. Die eingesetzten Polizeibeamten hielten im Einsatzprotokoll fest, dass sich in einem Küchenschrank im unteren Fach ebenfalls ein – unbeschädigter – Waffenschrank befunden habe, in dem nach den Angaben des Klägers Munition sowie eine Flinte gelagert würden.
4Mit Schreiben vom 03.01.2011 forderte der Beklagte auf Grund des Wohnungseinbruchdiebstahls den Kläger gem. § 39 Abs. 1 WaffG auf, schriftlich Auskunft zu geben, ob die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen zwei Langwaffen und der Wechsellauf weiterhin in seinem Besitz seien und wie die Waffen aufbewahrt würden sowie einen Nachweis hierfür zu erbringen. Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert mitzuteilen, wie die gestohlene Waffe aufbewahrt gewesen sei und dies in geeigneter Weise nachzuweisen.
5Am 27.01.2011 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und übergab Unterlagen zur Aufbewahrung seiner Waffen. Ausweislich des gefertigten Gesprächsvermerks gab er an, in den nächsten Wochen einen neuen Tresor als Ersatz für den gestohlenen (Würfel-)Tresor erwerben zu wollen. In diesem Tresor, erworben am 15.06.2010, habe er in der Vergangenheit neben dem gestohlenen Colt auch die Langwaffen in zerlegtem Zustand aufbewahrt. Seit dem 25.11.2010 würden die zwei Langwaffen und der Wechsellauf bei seinem Bruder aufbewahrt; diesbezüglich legte der Kläger entsprechende Bescheinigungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor.
6Unter dem 28.01.2011 forderte der Beklagte den Kläger zu ergänzenden Angaben über die Aufbewahrung seiner Waffen auf, insbes. zur Aufbewahrung der beiden Langwaffen und des Wechsellaufs, die sich im Zeitpunkt des Wohnungseinbruchdiebstahls nicht in dem gestohlenen Möbeleinsatztresor befunden hätten. Es stelle sich im Hinblick auf die vom Kläger gemachten Angaben die Frage, wo sich die zweite Langwaffe und der Wechsellauf zum Zeitpunkt des Einbruchs befunden hätten. Des Weiteren wurde der Kläger zur Übersendung von Unterlagen/Fotos betr. den von den eingesetzten Beamten in der Küche aufgefundenen Waffenschrank aufgefordert.
7Hierzu legte der Kläger unter dem 13.02.2011 eine Fotodokumentation zu einem Waffenschrank Klasse A in der Küche vor, in dem die Langwaffe der Marke Anschütz und der Wechsellauf aufbewahrt würden, wie auch in der Vergangenheit. Unterlagen zum Erwerb dieses Waffenschranks habe er nicht mehr, da diese in dem gestohlenen Wandsafe aufbewahrt worden seien. Die zweite Langwaffe, die ansonsten immer in dem gestohlenen Wandsafe aufbewahrt worden sei, habe sich zum Zeitpunkt des Einbruchs, da er vom Schießstand und seinem Bruder gekommen sei, in einem Futteral gesichert in seiner Obhut befunden. Einen neuen Kurzwaffentresor der Klasse N/O habe er bestellt. Vor dem 15.06.2010 habe er die gestohlene Kurzwaffe in einer Stahlkassette in einem Kurzwaffenschrank Klasse B aufbewahrt, den er entsorgt habe.
8Unter dem 18.05.2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen der Kaliber 9mm und .357 Magnum und entsprechender Munition; hierfür machte er ein Bedürfnis als Sportschütze geltend. Zugleich übersandte der Kläger Kaufbelege und Fotos zu dem neu erworbenen Wandtresor der Sicherheitsstufe 0 sowie Fotos von seinem Waffenschrank der Klasse A mit dort befindlichen Langwaffen.
9Am 11.08.2011 sprach der Kläger erneut persönlich beim Beklagten vor und übergab Unterlagen zur Aufbewahrung seiner Waffen. Ausweislich des gefertigten Gesprächsvermerks gab er an, in dem gestohlenen Wandtresor habe er die Kurzwaffe aufbewahrt sowie – auf Vorhalt des Schreibens vom 13.02.2011 – auch die Flinte. Auf Vorhalt, dass der Lauf der Flinte 73 cm betrage und daher auch nicht diagonal in den Wandtresor gepasst habe, erklärte der Kläger, nur den Schaft der Langwaffe dort aufbewahrt zu haben. Den Lauf sowie den dazugehörigen Wechsellauf habe er in dem 2010 gekauften Stahlschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt, von dem er die Fotodokumentation vorgelegt habe, ebenso die andere Langwaffe. Die Schlüssel zu diesem Tresor sowie die Munition bewahre er in einem Tresor mit Zahlenkombination im Küchenschrank auf. Am Tage des Einbruchs sei er mit der Flinte auf dem Schießstand gewesen, habe dort aber nicht geschossen, da es zu voll gewesen sei, und sei dann anschließend mit der Flinte zu seinem Bruder gefahren, da dieser ein Kaufinteresse angemeldet habe. Der Stahlschrank habe auch an diesem Tage neben dem Kühlschrank gestanden, die eingesetzten Polizeibeamten hätten ihn nur nicht bemerkt.
10Mit Anhörungsschreiben vom 09.09.2011 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit den Antrag abzulehnen und die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Hierzu nahm der Kläger im Einzelnen Stellung und legte eine eidesstattliche Versicherung eines langjährigen Bekannten vom 17.12.2011 vor, wonach dieser dem Kläger im Jahre 2003 einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit einem Innentresor der Sicherheitsstufe B geschenkt habe. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Blatt 207 des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
11Mit Bescheid vom 18.06.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die beiden Kurzwaffen ab und widerrief die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte, da dieser unzuverlässig sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG sowie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der Kläger habe hinsichtlich der beiden Langwaffen und des Wechsellaufs gegen die in § 36 WaffG normierten Verwahrungsvorschriften verstoßen; seine im Anschluss an den Wohnungseinbruchdiebstahl gemachten Angaben seien widersprüchlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass am 23.11.2010 kein Waffenschrank der Sicherheitsstufe A vorhanden gewesen sei. Gleichzeitig ordnete der Beklagte als Folgemaßnahme der Widerrufsverfügung unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung an, die noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Des Weiteren erhob er eine Gebühr i.H.v. 241,50 Euro.
12Der Kläger hat am 13.07.2012 Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt er vor, dass er entgegen der Auffassung des Beklagten als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen sei. Die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen das WaffG seien nicht geeignet, seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Bockflinte Tundra befinde sich seit dem 17.05.2011 bei der Firma „Waffen Braun“ in Niederzier zur Verwahrung, das Gewehr Anschütz und der Wechsellauf seit dem 01.08.2012 bei seinem Bruder D. X. . Eine Austragung von seiner WBK sei nicht möglich gewesen, da sich diese beim Beklagten befinde.
14Der Kläger beantragt,
151. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2012 zu verpflichten, ihm die beantragte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen der Kaliber 9mm und .357 Magnum nebst Munitionserwerbsberechtigung gemäß seinem Antrag vom 18.05.2011 zu erteilen,
162. Ziff. 2 und 3 des Bescheides des Beklagten vom 18.06.2012 (Widerruf) aufzuheben,
173. die in Ziff. 5 des Bescheides des Beklagten vom 18.06.2012 in Gestalt der Abänderung vom 15.11.2012 getroffene Gebührenfestsetzung aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und legt unter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen dar, dass nach dem sich ihm bietenden Sachverhalt der Kläger auch weiterhin als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Insbesondere sei er auch der Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG nicht nachgekommen; die behauptete Überlassung der Waffen habe er nicht nachgewiesen, insoweit habe er eine Ordnungswidrigkeit begangen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG.
21Die Gebührenforderung hat der Beklagte auf 226,12 Euro reduziert; die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse für die in Rede stehenden zwei Kurzwaffen, die Ablehnung seines diesbezüglich gestellten Antrages durch den Beklagten im Bescheid vom 18.06.2012 (dort Ziff. 1) ist rechtmäßig.
27Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG setzt nach § 4 Abs. 1 WaffG u.a. voraus, dass der Antragsteller zuverlässig ist (Nr. 2).
28Dies ist bei dem Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Der Kläger ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG unzuverlässig. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit (u.a.) Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger vor. Dabei ist vorab festzuhalten, dass für eine entsprechende Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit keine umfassende Zukunftsprognose erforderlich ist. Vielmehr genügt es, wenn sich bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang des Betroffenen mit Waffen oder Munition ergibt. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzes muss in diesem Bereich bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden. Vielmehr ist es Schutzzweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
29Ein solches Vertrauen verdient der Kläger auf Grund seiner wechselnden und widersprüchlichen Angaben zur Verwahrung seiner Langwaffen, insbesondere der Bockflinte Tundra, auf das Auskunftsersuchen des Beklagten gem. § 39 Abs. 1 WaffG im Anschluss an den Wohnungseinbruchdiebstahl bei dem Kläger in der Nacht vom 23. auf den 24.11.2010 nicht. Gem. § 36 Abs. 2 WaffG ist für die Aufbewahrung von zwei Langwaffen zumindest die Aufbewahrung in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau erforderlich. Der Beklagte hat in Anbetracht des wechselhaften und im Ergebnis nicht mehr nachvollziehbaren Vorbringens des Klägers zu Recht das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser Waffen nicht sorgfältig verwahren werde, bejaht, auch wenn dieser im Laufe des Verwaltungsverfahrens das Vorhandensein eines Waffenschranks der Sicherheitsstufe A zur Aufbewahrung seiner Langwaffen nachgewiesen hat. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass der Unterzeichner der eidesstattlichen Versicherung vom 17.12.2011 dem Kläger im Jahre 2003 einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit einem Innentresor der Sicherheitsstufe B geschenkt hat, denn jedenfalls war dieser im November 2010 nicht mehr vorhanden; nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte dieser den geschenkten Waffenschrank zuvor entsorgt. Soweit der Kläger unter dem 13.02.2011 eine Fotodokumentation zu einem Waffenschrank Klasse A in der Küche vorgelegt hat, ohne allerdings hierzu irgendwelche (Kauf-)Belege vorlegen zu können, haben die am 24.11.2010 eingesetzten Polizeibeamten in dem Einsatzprotokoll zu einem solchen (in der Küche neben dem Kühlschrank stehenden) Waffenschrank keinerlei Vermerk festgehalten, während sie andererseits ausdrücklich festgehalten haben, dass in dem Küchenschrank, in dem sich der gestohlene Wandsafe befunden hatte, im unteren Fach ebenfalls ein – unbeschädigter – Waffenschrank befunden habe, in dem nach den Angaben des Klägers Munition sowie eine Flinte gelagert würden. Zu diesem Waffenschrank hat der Kläger ebenfalls keine Unterlagen beibringen können. Es bleibt auf Grund der abweichenden Angaben des Klägers zu seinem Aufenthalt auch letztlich unklar, wo genau sich die Bockflinte Tundra im Zeitpunkt des Wohnungseinbruchdiebstahls befunden hat. Soweit der Kläger auf Vorhalt des Beklagten diesbezüglich zuletzt angegeben hat, am 23.11.2010, einem Dienstag, zwar zu dem in Rede stehenden Schießstand gefahren zu sein, dort aber nicht geschossen zu haben, findet dort nach den Feststellungen des Beklagten dienstags gar kein Schießtraining mit Langwaffen statt.
30Unabhängig von diesen Unwägbarkeiten misst die Kammer maßgebliches Gewicht zur Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers dem Umstand bei, dass dieser anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Beklagten am 27.01.2011 erklärt hat (ausweislich des von der Sachbearbeiterin des Beklagten gefertigten Gesprächsvermerks), dass in dem gestohlenen (Würfel-)Tresor in der Vergangenheit neben dem gestohlenen Colt auch die Langwaffen in zerlegtem Zustand aufbewahrt gewesen seien. Abweichend hiervon hat er in seinem Schreiben vom 13.02.2011 dann zwar vorgetragen, die Langwaffe der Marke Anschütz und den Wechsellauf in dem abgebildeten Waffenschrank Klasse A in der Küche aufbewahrt zu haben, bezüglich der Bockflinte Tundra hat er jedoch bestätigt, dass diese zerlegt in dem gestohlenen (Würfel-)Tresor aufbewahrt gewesen sei. An dieser schriftlich gemachten Angabe muss er sich festhalten lassen. Der Beklagte hat hierzu festgestellt, dass die vom Kläger behauptete Art der Aufbewahrung der Blockflinte zerlegt in dem Wandeinsatztresor wegen ihres zu langen Laufes von 73 cm gar nicht möglich sei. Soweit der Kläger auf entsprechenden Vorhalt dann wiederum vorgetragen hat, dass nur der Schaft der Bockflinte in dem Wandeinsatztresor aufbewahrt worden sei, der Lauf hingegen in dem Waffenschrank Klasse A in der Küche, erscheint diese „Nachbesserung“ lebensfremd und unglaubhaft. Das gesamte Vorbringen des Klägers lässt nur den Schluss zu, dass er über einen – nicht näher eingrenzbaren – Zeitraum bis zu dem Wohnungseinbruchdiebstahl am 23./24.11.2010 bzw. bis zum Überlassen an zunächst seinen Bruder am 25.11.2010 und danach an die Firma Waffen Braun am 17.05.2011 jedenfalls die Bockflinte Tundra nicht wie erforderlich in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau aufbewahrt hat.
31Nach alledem kann dahinstehen, ob der Beklagte die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zu Recht auch auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gestützt hat.
32Die Widerrufsverfügung gemäß § 45 Abs. 2 WaffG in Ziff. 2 des Bescheides vom 18.06.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er ist – wie vorstehend ausgeführt – unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG. Insoweit ist allerdings maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Erlasses des Bescheides (18.06.2012).
33Rechtsgrundlage für die Anordnung, die sich im Besitz des Klägers befindlichen Waffen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen (Ziffer 3 der Verfügung), ist § 46 Abs. 2 WaffG.
34Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von nunmehr 226,12 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 15.11.2012 im Einzelnen dargelegt, nach welchen Gesichtspunkten er die Rahmengebühren bestimmt hat. Rechtliche Fehler sind insoweit nicht (mehr) ersichtlich und auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.