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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2434/12

Datum:
27.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2434/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0627.1K2434.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.08.2011, Aktenzeichen 00000 0000 0000/00000/00-000000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012, Aktenzeichen 00000-0 00 00 000/00 wird insoweit aufgehoben, als die Verkehrsfähigkeit, das Inverkehrbringen und/oder die Weitergabe der vom Bescheid betroffenen Geräte „Funkschalter Sets mit Eurokupplung, Geräte FFB“ von der Modifizierung abhängig gemacht wird, dass die Funkschalter mit dreiadrigen Leitungen mit Schukostecker/Schukokupplung versehen werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

 
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