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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1234/13

Datum:
23.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 1234/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1223.19L1234.13.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 70/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen kommunalen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen kommunalen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegen-einander aufgehoben.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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