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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 899/12

Datum:
24.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 899/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0524.19K899.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 22. 02. 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 02. 01. 2012 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. 02. 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 127,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/15 und das beklagte Land zu 6/15.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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