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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6797/12

Datum:
08.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6797/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0708.19K6797.12.00
 
Leitsätze:

Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Gewährung von Beihilfe zu Kosten zahnärztlicher Behandlung

- Abrechenbarkeit der Ziffern 2381, 2382 GOÄ - hier Vorrang der Abrechnung nach Ziff. 412 GOZ

- Implantatversorgung: fehlendes Voranerkennungsverfahren; Unkenntnis des Klägers in Bezug auf die maßgebenden Vorschriften unerheblich; keine Ausnahme (Dringlichkeit)

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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