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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6612/11

Datum:
18.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6612/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0318.19K6612.11.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Änderung seines Bescheides vom 28.12.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 105,65 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 56 % und das beklagte Land zu 44%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages leistet.

 
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