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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5975/12

Datum:
18.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5975/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1218.19K5975.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 233/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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