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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5424/12

Datum:
13.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5424/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1213.19K5424.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 226/14
Schlagworte:
analoge Anwendung des § 2 AZVO neben der AZVOFeu, Altersstaffelung der wöchentlichen Arbeitszeit, Gutschrift auf Stundenkonto
Normen:
AZVO § 2, AZVOFeu § 2, AZVOFeu § 7;; LBG, AZVOPol, GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Keine entsprechende Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Feuerwehrbeamten im Schichtdienst.

§ 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW ist für die Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abschließend.

Keine gleichheitswidrige Benachteiligung von Feuerwehrbeamten im Schichtdienst gegenüber Polizeibeamten im Wechselschichtdienst.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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