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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4945/12

Datum:
13.12.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4945/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1213.19K4945.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 229/14
Schlagworte:
Entlassungsverfügung; Entlassungsurkunde; qualifiziertes Dienstzeugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Entlassung eines Beamten auf eigenen Antrag; Verwirkung
Normen:
Verwaltungsverordnung über die Ernennung, die Entlassung und den Eintritt in den; Ruhestand der Beamten und Richter vom 1.10.1963, LBG NW § 93 Abs. 3; VwVfG § 37; VwGO § 156
Leitsätze:

Unzulässige Klage auf Erteilung einer Entlassungsverfügung, wenn rechtskräftig feststeht, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.

Kein Rechtsschutzinteresse auf Ausstellen einer Entlassungsurkunde, wenn deren Erstellung rechtsverbindlich zugesagt wurde.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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