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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4301/12

Datum:
18.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4301/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1018.19K4301.12.00
 
Schlagworte:
Versäumnis der Jahresfrist
Normen:
BVO § 13 Abs. 3
Leitsätze:

Verschulden bei Versäumnis der Ausschlussfrist; zurechenbares Verschulden der Vertreter; Auswahlverschulden

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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