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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3857/12

Datum:
17.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3857/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0517.19K3857.12.00
 
Schlagworte:
Privatklinik, Vergleichsberechnung, Erlösausgleich
Normen:
BVO § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 ; KHEntgG § 5 Abs. 4; LBG NRW § 77 Abs. 5 Satz 2
Leitsätze:

Erfolglose Klage auf Bewilligung weiterer Beihilfe zu Kosten einer Privatklinik;

Zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen für Erlösausgleiche in der Vergleichsberechnung einer Klinik der Maximalversorgung.

Kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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