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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3741/12

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3741/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0412.19K3741.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klage zurückgenommen worden ist.

Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 25.02.2011 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2012 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe i.H.v. 220,02 € zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 3/5 und der Kläger zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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