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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3717/12

Datum:
12.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3717/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0412.19K3717.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1358/13
Schlagworte:
Beurteilungsbeitrag, Plausibilität, Berechnung Endergebnis, PP Köln
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage gegen eine zum Stichtag 30.6.2011 erstellte dienstliche Beurteilung wegen eines Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften

- zur Zuständigkeit des Behördenleiters als Endbeurteiler

- kein Vertretungsfall für den "allgemeinen Vertreter" wegen nachvollziehbarer Verhinderung oder Abwesenheit

- keine allgemeine Delegationsmöglichkeit

- Rankinggespräche, Einbringen des Vorschlags in Endbeurteilerbesprechung

- Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.4.2012 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums L.    vom 13.12.2011 aufzuheben und den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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