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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3465/11

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3465/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0125.19K3465.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 612/13
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2011 zu verpflichtet, dem Kläger für 5,66 Tage im Jahr 2010 krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren und den hieraus resultierenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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