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- zum grundsätzlichen Ausgleichsanspruch (nationalstaatlich / europarechtlich) für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit (im Anschluss an BVerwG vom 26.7.2012)
- zur Verjährung
- kein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage
- keine Unterbrechung / keine Hemmung der Verjährung
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger war als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Beklagten tätig; zum 01.07.2009 trat er in die Dienste des Rhein – Sieg – Kreises.
3Vom 01.09.2002 bis zum 31.12.2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst eingesetzt und leistete eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.
4Unter dem 12.10.2011 machte der Kläger bei der Beklagten Entschädigungsansprüche für die im vorgenannten Zeitraum erbrachte Mehrarbeit im Umfang von 1.248 Stunden in Höhe von 15.749,76 € geltend.
5Mit Bescheid vom 09.01.2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Ausgleich gestellt habe und im Übrigen die Ansprüche verjährt seien.
6Der dagegen unter dem 10.02.2012 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2012, zugestellt am 13.04.2012, zurückgewiesen.
7Der Kläger hat am 11.05.2012 Klage erhoben.
8Er macht unter anderem geltend, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen eines europarechtlichen als auch die eines nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vor. Den entsprechenden Antrag bei der Behörde habe er mit Unterstützung des örtlichen Personalrats bereits Anfang 2001 und erneut im Jahr 2003 gestellt. Die Beklagte habe versucht, den Kläger und seine Kollegen durch diverse Aktivitäten, insbesondere Dienstversammlungen und Gespräche mit dem Personalrat, hin- und von einer gerichtlichen Geltendmachung abzuhalten. Wegen seines Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten scheide ein Freizeitausgleich aus, so dass eine Kompensation in Geld zu erfolgen habe.
9Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Rechtslage sei unklar gewesen und es hätten erhebliche Zweifel am Erfolg einer Klage bestanden. Deshalb sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen, da eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.01.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.04.2012 zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2006 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 1.248 Stunden Entschädigung in Höhe von 15.749,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie führt unter anderem aus, dass weder die Voraussetzungen eines europarechtlichen noch die eines nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vorliegen würden.
15Zudem seien eventuelle Ansprüche zwischenzeitlich verjährt, so dass die Einrede der Verjährung erhoben werde. Spätestens seit einer entsprechenden Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 sei die Rechtslage klar gewesen, so dass der Kläger Klage hätte erheben können. Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung betreffend den Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit hätten nie stattgefunden. Der Kläger habe auch weder 2001 noch 2003 den von ihm behaupteten Antrag gestellt, weshalb die klageweise Geltendmachung treuwidrig sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
19Der Kläger kann von der Beklagten für die in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.12.2006 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 1.248 Stunden keine Entschädigung in Geld verlangen.
20Der Kläger hat zwar im vorgenannten Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der „Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ (ABl. EG L 307 vom 13.12.1993, S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen (Nachfolge)„Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung“ (ABl. EG L 299 vom 18.11.2003 S. 9), so dass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
21Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
22vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 –, juris,
23auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.
24Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
25Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2011 erhoben, so dass die bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2009 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt.
26Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,
27vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – u. a. 2 C 29/11 –, juris.
28Belastbare Anhaltspunkte für die Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.