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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3079/11

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3079/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0125.19K3079.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 611/13
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. 02. 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. 04. 2011 verpflichtet, dem Kläger eine finanzielle Entschädigung für 21,67 in den Jahren 2010 und 2011 nicht genommene Urlaubstage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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