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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2523/11

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2523/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0125.19K2523.11.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 610/13
Parallelentscheidung(en):
vollständig (19 K 2561/11)
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 05. 04. 2011 verpflichtet, der Klägerin für insgesamt 15 Tage in 2008 krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zu ½.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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