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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1901/12

Datum:
12.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1901/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0612.19K1901.12.00
 
Schlagworte:
Privatklinik, Physiotherapie, Lymphdrainage
Normen:
§ 77 Abs. 5 LBG NRW
Leitsätze:

§§ 77 Abs. 5 LBG NRW und 4 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz BVO finden keine Anwen-dung auf physiotherapeutische Maßnahmen, die lediglich in einem zeitlichen Zusam-menhang mit dem Auenthalt in einer Privatklinik stehen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 17. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14. Februar 2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 384,50 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10/11 und das beklagte Land zu 1/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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