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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1454/12

Datum:
19.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1454/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0719.19K1454.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 24.01.2012 verpflichtet, die für das Kind U. S. C. für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 ergangenen Elternbeitragsbescheide aufzuheben, soweit sie den Kläger betreffen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kindergartenjahr 2004/2005 gezahlten Elternbeiträge in Höhe von 846,72 € zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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