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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 12/12

Datum:
14.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 12/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0614.19K12.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2011 verpflichtet, anteilige Kosten für eine weitere Behandlung nach dem ICSI-Verfahren als dem Grunde nach für beihilfefähig anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und das beklagte Land zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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