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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1100/12

Datum:
19.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1100/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0719.19K1100.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und die Klage zurückgenommen wurde. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 19.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2012 in der heutigen Fassung verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 72,45 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % das aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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