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Verwaltungsgericht Köln, 18 L 102/13

Datum:
15.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 L 102/13
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0215.18L102.13.00
 
Schlagworte:
Beförderungskette Verspätungsentschädigung Fahrgast Fahrgastrechte Beförderungsvertrag
Normen:
Verordnung (EG) Nr 1371/2007 Art 17; Verordnung (EG) Nr 1371/2007 Art 3 Nr 2; Verordnung (EG) Nr 1371/2007 Art 3 Nr 8; Verordnung (EG) Nr 1371/2007 Art 3 Nr 10
Leitsätze:

Der Anspruch auf Verspätungsentschädigung von Bahnkunden nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr.1371/2007 richtet sich bei Beteiligung mehrerer Eisenbahnunternehmen an der Beförderung nicht nur gegen das Unternehmen, das die Verspätung verursacht hat. Vielmehr kann auch das Eisenbahnunternehmen von dem Fahrgast auf Verspätungsentschädigung in Anspruch genommen werden, dessen Fahrkarte der Fahrgast erworben hat.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16.1.2013 wird wiederhergestellt, soweit dieser Bescheid die Vorlage von Unterlagen über Vorgänge betrifft, bei denen nicht Fahrkarten der Antragstellerin bzw. DB-Streckenzeitfahrkarten des Fernverkehrs ausgestellt worden waren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

 
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