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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7128/11

Datum:
19.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7128/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0419.18K7128.11.00
 
Parallelentscheidung(en):
vollständig (18 K 7127/11)
Schlagworte:
Primat des Vertrags Diskriminierungsverbot Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen vorvertragliche Wirkung Ermessen Zuglänge Anmeldung
Normen:
AEG § 14 Abs 1 S 1 AEG § 14 Abs 6 AEG § 14f EIBV § 3 Abs 1 S 1; EIBV § 4 Abs 6 EIBV § 10 Abs 2 EIBV § 10 Abs 7
Leitsätze:

1. § 14 f Abs. 3 AEG bezieht sich auf jegliches Nichtzustandekommen einer von einem Zugangsberechtigten begehrten Vereinbarung über den Zugang nach § 14 Abs. 6 AEG bzw. eines Rahmenvertrags nach § 14a AEG; insoweit kommt nicht allein die Ablehnung eines Zugangsantrags in Betracht.

2. Das eisenbahnregulierungsrechtliche Diskriminierungsverbot bezieht sich auf das jeweilige Zuweisungsverfahren samt der daraus resultierenden Nutzungen bzw. auf den zeitlichen Geltungsbereich von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen bzw. von Schienennetz-Benutzungsbedingungen.

3. Zur Bildung von Vergleichspaaren im Rahmen des Diskriminierungsverbots nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG

4. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen haben teilweise eine vorvertragliche Wirkung.

 
Tenor:

Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 6.6.2011 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 8.12.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

 
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