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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 5225/12

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5225/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1011.18K5225.12.00
 
Schlagworte:
Kostengrundentscheidung Billigkeit Zubringervorteil Verschleißanteil Kostenpauschale Rückbaukosten Refinanzierung
Normen:
AEG § 1 Abs 1; AEG § 7 Abs 1; AEG § 13 Abs 1; AEG § 13 Abs 2; BGB § 315 Abs 3 S 1: AEUV Art 107 Abs 1
Leitsätze:

Die Kostenverteilung dem Grunde nach ist einer selbstständigen Entscheidung durch Verwaltungsakt zugänglich. In Fällen, in denen die Behörde sich eine spätere Überprüfung der Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen vorbehält, sind für die grundsätzliche Kostenverteilung nicht zwingend Ermittlungen zur Kostenhöhe erforderlich.

Die vertragsersetzende Entscheidung der Beklagten nach § 13 Abs. 2 AEG hat sich an den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG zu orientieren und muss deshalb auch dem dortigen Maßstab der Billigkeit entsprechen. Insoweit kann zurückgegriffen werden auf den zivilrechtlichen Begriff der Billigkeit des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und die dazu entwickelten Grundsätze.

Bei einer billigen Kostenregelung gibt es regelmäßig nicht nur eine einzige, allein rechtmäßige Entscheidung, sondern es ist ein gewisser Entscheidungsspielraum für die Kostenverteilung eröffnet.

Aus dem Wortlaut der Norm, aus der Entstehungsgeschichte und aus der Systematik der Norm folgt, dass dem Anschließer nicht stets alle Kosten der Anschlussweiche zur Last fallen. Bei der Entscheidung nach § 13 Abs. 2 AEG sind vielmehr das Veranlasserprinzip und die gegenseitige Interessenlage zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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