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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4277/12

Datum:
19.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4277/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0719.18K4277.12.00
 
Schlagworte:
Recht auf Zugang Recht auf Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrags Ausschluss der Verlader von der Zugangsberechtigung gesetzeskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Schienennetz-Benutzungsbedingungen Diskriminierungsverbot Zugang Nutzung Trassennutzungsvertrag Einzelnutzungsvertrag Trassenzuweisung Verspätung Diskriminierungspotential versteckte Diskriminierung nicht prüfbare Entgelte
Normen:
Richtlinie 2001/14 EG Art 2b GG Art 80 Abs 1 S 2 AEG § 14 Abs 1 S 1 AEG § 14 Abs
Leitsätze:

1. Die Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG beginnt erst mit vollständiger Vorlage sämtli-cher erforderlicher Unterlagen zu laufen. Dazu gehört bei beabsichtigter Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Benutzungsbedingungen gemäß § 14d Satz 3 AEG die Darlegung der Übereinstimmung der Entgeltfestsetzung mit § 14 Abs. 6 AEG.

2. Das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur steht allen Zugangsberechtigten in gleichem Umfang zu.

(wie VG Köln, Urteil vom 3.6.2013 - 18 K 3168/12 -)

3. Das eisenbahnregulierungsrechtliche Diskriminierungsverbot bezieht sich nur auf das jeweilige Zuweisungsverfahren samt der daraus resultierenden Nutzungen bzw. auf den zeitlichen Geltungsbereich von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und Schienennetz-Benutzungsbedingungen.

(wie VG Köln, Urteil vom 19.4.2013 - 18 K 7128/11 -)

4. Deshalb stellt nicht jeder Fall eines von der Regulierungsbehörde als ungerechtfertigt hoch erachtete Entgelts eines Eisenbahninfrastrukturbetreibers einen Verstoß gegen das eisenbahnregulierungsrechtliche Diskriminierungsverbot dar.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Ziffer 4 des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 1.12.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 4.7.2012 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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