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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4016/12

Datum:
24.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4016/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0624.18K4016.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1781/13
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühr Buchgrundstück wirtschaftliche Einheit Rückwirkung Festsetzungsverjährung Änderung der Grundlagen
Normen:
StrReinG NRW § 3; KAG NRW § 6 Abs 2 S 3 Halbsatz 1;; KAG NRW § 12 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b; AO § 130 Abs 2; AO § 131 Abs 2;; AO § 169
Leitsätze:

Einzelfall einer rückwirkenden Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für hinter den bereits veranlagten Grundstücken liegende weitere Grundstücke

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit das Verfahren beendet ist, wird es eingestellt.

Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 1.6.2012 wird aufgehoben, soweit er für den Zeitraum 2009 bis 31.5.2012 zusätzliche Straßenreinigungsgebühren festsetzt, die den Betrag von 387,40 Euro übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

 
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