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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3168/12

Datum:
17.05.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3168/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0517.18K3168.12.00
 
Normen:
Richtlinie 2001/14/EG Art 2 b; AEG § 14 Abs 1 S 1; § 14 Abs 2 Nr 2, 3; § 14 Abs 6; § 14 c Abs 1; AEG § 14e Abs 1 Nr 4; EIBV § 6 Abs 1 S 2; § 11 Abs 1 S 2
Leitsätze:

Das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur steht allen Zugangsberechtigten in gleichem Umfang zu. Eine Abstufung dergestalt, dass die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG nur ein Anmelderecht besitzen, die anderen Zugangsberechtigten hingegen ein Recht auf Abschluss des Infrastrukturnutzungsvertrages, hat der Gesetz-geber nicht vorgenommen.

Der Ausschluss einer ganzen Gruppe von Zugangsberechtigten von dem Recht auf Ab-schluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages stellt sich nicht als eine Einzelheit über den Vertragsschluss i. S. d. § 14 Abs. 6 AEG dar, sondern ist von so essentieller Be-deutung, dass eine solche Regelung auf der Ebene des Gesetzes hätte getroffen wer-den müssen.

Eine Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV, die den Zugangsberechtigen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG kein eigenes Recht auf Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertra-ges gewährt, verstößt gegen Eisenbahnrecht. § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV ist gesetzeskon-form dahin auszulegen, dass der Begriff der Zuweisung ausnahmsweise untechnisch nicht als Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages verstanden wird, sondern lediglich dahin, dass den EVU mitgeteilt wird, dass sie die Infrastruktur nutzen können und dass der Abschluss des Infrastrukturnutzungsvertrages - grundsätzlich - mit dem antragstellenden Spediteur erfolgt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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