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Verwaltungsgericht Köln, 16 K 1112/11

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1112/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0314.16K1112.11.00
 
Leitsätze:

Bei einer in den Nebenbestimmungen eines Zuwendungsbescheides enthaltenen Bestimmung, nach der sich der als Höchstbetrag bewilligte Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen Ausgaben der Fördermaßnahme er-mäßigt, handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG.

Der durch den Zuwendungsbescheid bestimmte Bewilligungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, in dem die Fördermittel dem Zuwendungsempfänger zur zweckent-sprechenden Verwendung zur Verfügung stehen bzw. für den der Zuwendungsgeber eine Förderzusage erteilt.

Zuwendungsfähig sind unbeschadet der weiteren durch den Zuwendungsbescheid geregelten Voraussetzungen nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zu-wendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums getätigt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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