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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 2177/11.A

Datum:
27.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2177/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0227.14K2177.11A.00
 
Schlagworte:
drohende Zwangsheirat; individuelle Gefährdung infolge bewaffneten Konflikts bezüglich Herat; Rückkehrgefahren für alleinstehende Frauen
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren hinsichtlich der Klage auf Anerkennungals Asylberechtigte wird eingestellt.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung desBescheides des Bundesamtes vom 25. März 2011 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerinnen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt.Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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