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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5610/12

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5610/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:0718.13K5610.12.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 30. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den im Bescheid vom 30. März 2012 unter IV. lfd. Nr. 2 – 4, 9 – 10, 12, 42 und 44 aufgeführten Dokumenten zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu fünf Sechsteln und die Beklagte zu einem Sechstel.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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