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1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4055/13 wird wieder hergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage – 11 K 4055/13 – des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.06.2013 wieder herzustellen,
4ist begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die durch behördliche Anordnung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn die Anordnung des Sofortvollzuges formell rechtswidrig erfolgt ist, oder das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Erweist sich der zu Grunde liegende Verwaltungsakt als rechtmäßig, so müssen die für das Überwiegen des Vollzugsinteresses geforderten besonderen Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von dem in § 80 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO normierten Regelfall rechtfertigen.
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer hinreichend tragfähigen schriftlichen Begründung versehen.
7Die gebotene Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Antragstellers aus; denn es spricht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung.
8Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrtzeugen erweist. Nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde u.a. dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhaber schließen, wenn der Betroffenen eine Untersuchung verweigert oder wenn er ein von ihm gefordertes und rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgemäß beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene überhaupt wirksam zur Beibringung dieses Gutachtens aufgefordert worden ist. Das kann nur dann angenommen werden, wenn die Aufforderung dem Betroffenen selbst oder seinem Bevollmächtigten bekannt gegeben worden ist. Nur dann hat er die Möglichkeit zu entscheiden, ob er der Aufforderung Folge leisten will oder gegebenenfalls die negativen Folgen einer Nichtbeibringung zu tragen gewillt ist. An einer solchen Bekanntgabe der Gutachtenaufforderung mangelt es allerdings im Fall des Antragstellers. Dem Antragsteller selbst wurde die Aufforderung vom 06.03.2013 nicht bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgte vielmehr im Wege der förmlichen Zustellung mittels Postzustellungsurkunde an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Zum Zeitpunkt der Zustellung am 09.03.2013 war diese allerdings nicht mehr bzw. noch nicht bevollmächtigt. Das auf der Vollmacht vom 14.03.2012 basierende Mandat der Prozessbevollmächtigten war im Februar 2013 mit Beendigung der Verfahren 11 L 1761/12 und 11 K 7175/12 beendet. Das Mandat eines Rechtsanwaltes endet mit der Erledigung seiner Aufgaben, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind.
9Vgl. BGH, Urt. vom 20.06.1996 – IX ZR 106/95 – und Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 171/04 (juris).
10So liegt der Fall hier. Die seinerzeitige Vollmacht vom 14.03.2012 bezog sich allein auf das frühere Entziehungsverfahren, welches mündete in die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.11.2012 und welches begann mit dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 07.03 2012. Soweit es in dieser Vollmacht heißt: „Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art…“, kann daraus entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht geschlossen werden, dass diese Vollmacht sozusagen für alle Zukunft und alle weiteren Verfahren Gültigkeit beanspruchen sollte. Wie auch der Klammerzusatz in der Vollmacht verdeutlicht, sind mit Neben-und Folgeverfahren nur solche gemeint, die mit dem ersten Fahrerlaubnis-Entzugsverfahren unmittelbar in Verbindung stehen. Derartige Neben-und Folgeverfahren, welche in einer solch unmittelbaren Verbindung mit dem ersten Entziehungsverfahren gestanden hätten, gab es allerdings nicht. Das erste Entziehungsverfahren war vielmehr mit der Erledigung der Verfahren 11 L 1761/12 und 11 K 7175/12 endgültig beendet.
11Mit dem Aufforderungsschreiben vom 06.03.2013 begann ein neues Verwaltungsverfahren, auf welches sich allerdings die vormalige Vollmacht nicht mehr bezog.
12Ist aber die Aufforderung vom 06.03.2013 dem Antragsteller nicht wirksam bekannt gegeben worden, so ist die Antragsgegnerin gehindert, die Entziehungsverfügung vom 04.06.2013 auf die Nichtbeibringung des Gutachtens zu stützen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren (10.000,00 €, da es sich bei dem Antragsteller um einen Berufskraftfahrer handelt) anzusetzenden Betrages (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.09 – 16 B 271/09).