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Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5755/12

Datum:
30.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 5755/12
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2013:1030.10K5755.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Nichtbestehensbescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 verpflichtet, den Kläger nach Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner Prüfung zum Fachinformatiker – Fachrichtung Systemintegration – neu zu bescheiden.

Im Übrigen – soweit der Kläger die Neubewertung durch neue Prüfer begehrt – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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