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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger wurde ausweislich seiner indischen Geburtsurkunde am 28. Juni 2010 in Mumbai/ Indien geboren. In der Geburtsurkunde heißt es zum Namen der Mutter: „Frau…“ und zum Namen des Vaters: „Herr B. T. D. “. Wegen der Einzelheiten der Geburtsurkunde wird auf Blatt 6, 41 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
3Herr B. T. D. (nunmehr: Herr C.) wurde am 00.00.0000 in Halle (Saale) als Kind von I. C. und N. B1. N1. geboren. Später wurde er von den Eheleuten X. und Q. B2. I1. an Kindes statt angenommen. Er hielt sich nach eigenen Angaben von 1998 bis 2008 in Spanien auf und lebt seit 2008 in Israel. Im Januar 2010 ging er in Berlin eine Lebenspartnerschaft mit dem im Israel lebenden T1. T. D. ein.
4Der Kläger reiste Ende August 2010 mit einem israelischen Reisedokument und Visum in Begleitung des Herrn C. nach Israel ein.
5Er beantragte im September 2010 – über Herrn C. anwaltlich vertreten – bei der Beklagten die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und machte folgende Angaben: Er sei von einer Leihmutter geboren worden. Biologischer Vater sei Herr C. Dieser sei nach indischem Verständnis auch Vater im Rechtssinne. Die israelischen Behörden hätten ihm, dem Kläger, in Kenntnis der Umstände seiner Geburt ein Reisedokument ausgestellt und ein Visum erteilt, mit dem er und Herr C. nach Israel gereist seien. Die israelischen Behörden zweifelten demnach nicht an der rechtlichen Vaterschaft des Herrn C. Er, der Kläger, habe aber auch nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben.
6Die Beklagte bat den Kläger erstmals mit Schreiben vom 29. September 2010 um Mitteilung, wer seine Mutter sei und welchen Familienstand sie zum Zeitpunkt seiner Geburt bzw. 300 Tage vor der Geburt gehabt habe.
7Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 10. November 2010, in seiner Geburtsurkunde sei nur sein Vater eingetragen. Die Leihmutter, die ihn geboren habe, sei nicht namentlich bekannt. Demzufolge seien Angaben zur Eizellenspenderin entbehrlich und solche zur Leihmutter nicht zu beantworten.
8Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 bat die Beklagte den Kläger um Vorlage der mit der Klinik in Mumbai bzw. der Leihmutter getroffenen Vereinbarungen. Sie wies darauf hin, dass sowohl nach deutschem als auch nach israelischem Recht im Falle einer verheirateten Mutter deren Ehemann als Vater eines Kindes gelte.
9Der Kläger antwortete hierauf mit Schreiben vom 3. Februar 2011, er habe keine nähere Kenntnis von der Identität der Leihmutter. Er sei nicht bereit, Daten preiszugeben, die für das Verfahren nicht von Bedeutung seien.
10Mit Schreiben vom 2. März 2011 bat die Beklagte den Kläger erneut um Angaben zu seiner Mutter.
11Im April 2011 erhielt die Beklagte über das Auswärtige Amt in Berlin einen Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom 23. März 2010 über die Rechtslage hinsichtlich Leihmutterschaften in Israel. In dem Bericht wird u. a. auf die gesetzlichen Regelungen in Israel und die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Leihmutterschaft eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Berichts wird auf Blatt 71-73 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
12Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
13Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach Herrn C. erworben, da dieser weder nach deutschem noch nach israelischem Recht Vater des Klägers sei.
14Nach deutschem Recht (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) bestimme sich die Vaterschaft nach § 1592 BGB. Danach sei Vater eines Kindes zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Der Ehemann bleibe selbst dann Vater des Kindes, wenn ein erbbiologisches Gutachten ergebe, dass das Kind von einem anderen Mann abstamme. Im vorliegenden Fall bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger von einer verheirateten Leihmutter geboren worden sei. Entsprechende Angaben zu der Person der Leihmutter seien in der Geburtsurkunde vermutlich nur deshalb nicht enthalten, um ihren Personenstand zu verschleiern. Der Kläger weigere sich beharrlich, den Namen und die Identität der Leihmutter offenzulegen. Dieses Verhalten werde im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil berücksichtigt, da seitens der Behörde insoweit keine Aufklärungsmöglichkeiten bestünden.
15Auch nach israelischem Recht (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) gelte grundsätzlich der Ehemann der Kindesmutter als Vater des Kindes. Die Frage der Anerkennung einer im Ausland mit Hilfe einer Leihmutter erfolgten Geburt sei in Israel nach Mitteilung der deutschen Botschaft in Tel Aviv bisher nicht ausdrücklich geregelt. Aber selbst wenn eine israelische Rechtsnorm anordnen sollte, dass im Falle einer verheirateten Leihmutter der biologische Vater auch Vater im Rechtssinne wäre, könnte dies dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach dem deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) sei eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führe, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Die Rechtsnorm sei insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar sei.
16Der Kläger erhob dagegen am 2. November 2011 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die israelischen Behörden betrachteten ihn als das Kind des Herrn C., da ihm andernfalls der Aufenthalt in Israel nicht gestattet worden wäre. Die biologische Vaterschaft des Herrn C. sei durch ein erbbiologisches Gutachten nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens wird auf Blatt 120 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
17Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2012 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an, der Eintrag des Herrn C. in die Geburtsurkunde des Klägers sei unerheblich, da der Eintrag für die Bestimmung der Abstammung nicht konstitutiv sei.
18Dagegen hat der Kläger am 16. März 2012 Klage erhoben.
19Er reicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 ein Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 ein. In diesem Urteil heißt es wörtlich:
201 Die Untersuchungsergebnisse der Gewebetypisierung vom 21.07.10, die im medizinischen Zentrum Sheba des Tel Hashorner Krankenhauses durchgeführt wurde, ergaben, dass Herr B. T. D. , Träger der Personalausweisnummer: 000000000, Vater des Kindes T. D. O. ist, welches in Indien von einer Leihmutter zur Welt gebracht wurde.
2 Dadurch, dass der Antragsteller kein israelischer Staatsangehöriger ist, sondern lediglich den Status eines vorübergehenden Einwohners besitzt, sei hervorgehoben, dass das Kind nicht automatisch Anspruch auf einen Status in Israel haben wird und dass damit die Richtlinien des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Jahres 1952 nicht angewandt werden können. Sofern der Antragsteller daran inte-ressiert ist, dass das Kind einen Status in Israel erhalten wird, muss er einen formellen Antrag im Bürgeramt seines Wohnortes gemäß der dem Innenministerium nach dem israelischen Einreisegesetz von 1952 erteilten Befugnisse einreichen.
3 Der Antragsteller wird beweisen müssen, dass das Land seiner Staatsangehörigkeit das Kind als seinen Sohn mit Anspruch auf seine Staatsangehörigkeit anerkennt.
4 Darüber hinaus wird von dem Antragsteller ein Nachweis darüber gefordert, dass nach indischem Gesetz kein Hinderungsgrund, welcher das Leihmutterschaftsabkommen und/ oder die Leihmutter und/ oder die Eispenderin betrifft, für eine Einreise des Kindes nach Israel besteht. Die indische Leihmutter wird vor einem israelischen Konsul in Indien identifiziert und wird in seiner Anwesenheit eine Einverständniserklärung über die Ausreise des Kindes aus Indien und nach Israel und/ oder eine Verzichtserklärung ihrer Rechte, die ihr als Mutter des Babys verliehen werden, unterschreiben.
5 Eine Kopie dieses Urteils wird an das Innenministerium übermittelt.
Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend:
27Das Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv, wonach Herr C. sein Vater sei, sei in Deutschland nach § 108 Abs. 1 FamFG anzuerkennen. Die Anerkennung sei nicht gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen. Sie führe nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Zwar sei § 1592 Nr. 1 BGB, wonach der Vater eines Kindes der Mann sei, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei, ein grundsätzlicher Rechtssatz deutschen Familienrechts. Die Vorschrift beinhalte aber keinen wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Die Regelung sei vielmehr der Rechtssicherheit des geborenen Kindes geschuldet und gehe aufgrund der üblichen Umstände davon aus, dass ein in einer Ehe geborenes Kind ein gemeinsames Kind der Ehegatten sei. Die Rechtsfolge des § 1592 Nr. 1 BGB könne allerdings durch eine Vaterschaftsanfechtung durchbrochen werden, die dem genetischen Vater zur rechtlichen Vaterschaft verhelfe. Hierin offenbare sich der wesentliche Grundsatz des deutschen Vaterschaftsrechts: Vater solle grundsätzlich derjenige sein, der auch genetischer Vater sei. Die Gewichtigkeit der genetischen Vaterschaft habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (Entscheidungsname: „biologischer Vater“) herausgestellt. Die Beklagte habe diesem Gesichtspunkt nicht ausreichend Rechnung getragen. Sie habe außerdem die ebenfalls in die Überprüfung am Maßstab des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG einzustellenden Belange wie Kindeswohl, Elternrecht und den Grundsatz des Schutzes der Familie im Hinblick auf die bestehende genetische und sozial-familiäre Beziehung nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall widerspreche es ersichtlich dem Kindeswohl, dem genetischen und die Kindesbetreuung übernehmenden Vater die rechtliche Anerkennung zu versagen und stattdessen einen unbekannten, nur möglicherweise vorhandenen Ehemann einer unbekannten Leihmutter als Vater im Rechtssinne zu behandeln. Gegen die Annahme einer offensichtlichen Unvereinbarkeit des Urteils des Familiengerichts Tel Aviv mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts lasse sich ferner anführen, dass in Österreich ein sogenanntes „durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis“ – ein Vaterschaftsanerkenntnis trotz einer bestehenden weiteren rechtlichen Vaterschaft – möglich sei. Bislang habe niemand vertreten, dass ein solches Vaterschaftsanerkenntnis ordre-public-widrig sei. Das Faktum des Bestehens der Leihmutterschaft wirke sich nicht der-art aus, dass auch die Vaterschaft, die von dem Grundsatz des § 1591 BGB („Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“) vollkommen unabhängig sei, von einer „Sittenwidrigkeit“ erfasst werde. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der „anerkennungsrechtliche ordre public international“ des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG „großzügiger“ als der „nationale ordre public“ des Art. 6 EGBGB sei.
28Unabhängig davon berechtige die bloße Möglichkeit, dass die Leihmutter verheiratet gewesen sei, nicht dazu, die Eintragung des biologischen Vaters in der Geburtsurkunde als rechtlich wirkungslos zu erachten. Wolle die Beklagte der aufgrund der Geburtsurkunde und des erbbiologischen Gutachtens festgestellten Vaterschaft die Wirksamkeit absprechen, müsse sie den Beweis dafür erbringen, dass die Leihmutter verheiratet gewesen sei. Er, der Kläger, könne und dürfe keine Angaben über die Leihmutter machen. Denn nach indischem Recht sei die Privatsphäre der Leihmutter sowie einer eventuellen Eizellenspenderin geschützt und dürfe nicht offenbart werden.
29Der Kläger reicht mit Schriftsatz vom 7. November 2013 einen Auszug aus dem israelischen Bevölkerungsregister, datiert auf den 29. August 2013, betreffend seiner Person ein. Der Auszug enthält unter dem Punkt „Vorname des Vaters“ den Eintrag „B. “. Unter „Nationalität“ heißt es: „deutsche“. Der Kläger meint, aus diesen Eintragungen gehe hervor, dass er in Israel als deutscher Staatsangehöriger angesehen werde. Diese „Staatsangehörigkeit“ habe er ausschließlich von seinem Vater ableiten können. Wegen der Einzelheiten der von dem Kläger vorgelegten deutschen Übersetzung des Registerauszugs wird auf Blatt 66 der Gerichtsakte verwiesen.
30Der Kläger regt an, Beweis zu erheben über die Frage, ob er in Israel nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen als Kind (im Rechtssinne) seines biologischen Vaters angesehen wird, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-Planck-Instituts.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2012 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
33Er beantragt ferner,
34die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Aus dem von dem Kläger vorgelegten Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv ergebe sich nicht, dass Herr C. nach israelischem Recht rechtlicher Vater des Klägers sei. Die Voraussetzungen der in Israel geltenden gesetzlichen Regelung über Leihmutterschaften seien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt gewesen. Nach dem israelischen Gesetz über Verträge zur Austragung von Embryonen sei eine Leihmutterschaft u. a. bei unbekannter Identität der Leihmutter nicht zulässig. Hier gebe der Kläger die Identität der Leihmutter nicht preis. Ihr Name werde in dem Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv nicht genannt, ebenso wenig ihr Personenstand. Die Behauptung des Klägers, ihm sei die Identität der Leihmutter selbst unbekannt, sei unglaubhaft. Denn Ziffer 4 des Urteils könne ohne Kenntnis von der Identität der Leihmutter gar nicht verwirklicht werden. Außerdem liege einer Leihmutterschaft regelmäßig ein Vertrag zur Austragung des Embryos zugrunde, der bei unbekannter Identität der Leihmutter nicht vorstellbar sei. Dies zugrunde gelegt könne es sich bei dem Urteil des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv nur um eine Entscheidung über die genetische Abstammung des Klägers handeln.
38Unterstelle man entgegen den obigen Ausführungen, dass das Familiengericht eine Feststellung zur rechtlichen Vaterschaft des Herrn C. getroffen habe, sei diese Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Es sei nicht erkennbar, dass in dem ausländischen Verfahren eine Kindeswohlprüfung erfolgt sei, in deren Rahmen zwingend eine Befassung mit der Identität und dem Personenstand der Leihmutter habe stattfinden müssen. Denn wenn die Leihmutter verheiratet (gewesen) sei, liege die rechtliche Vaterschaft bei ihrem Ehemann, bis das rechtliche Band zwischen ihm und dem Kläger – z. B. durch Adoption oder förmliches Anfechtungsverfahren – getrennt werde. Dem zuvor Gesagten korrespondiere, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss vom 22. August 2012 (Az.: 1 BvR 573/12) Angaben zur Person und zum Familienstand der Leihmutter und zu den Bedingungen der Leihmutterschaft als elementar angesehen habe.
39Soweit der Kläger sich auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01) berufe, führe diese zu keiner von dem zuvor Gesagten abweichenden rechtlichen Bewertung. Der Entscheidung lasse sich eine unbedingte Vorrangstellung des biologischen Vaters gegenüber dem rechtlichen Vater nicht entnehmen. Ein unbedingter Schutz des genetischen Vaters ohne Rücksicht auf den Schutz einer bestehenden Ehe sei demnach vom Grundgesetz nicht gewollt. Auch der Verweis des Klägers auf das in Österreich mögliche sogenannte „durchbrechende Vaterschaftsanerkenntnis“ führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein solches Vaterschaftsanerkenntnis könne zwar trotz bestehender rechtlicher Vaterschaft eines anderen Mannes zur rechtlichen Vaterschaft des biologischen Vaters führen. Vo-raussetzung hierfür sei aber eine entsprechende Mitwirkung der Mutter bzw. des Kindes. In einem Fall wie dem vorliegenden würde das Anerkenntnis nur rechtswirksam, wenn die Mutter den Anerkennenden in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde als Vater bezeichne. Eine derartige Mitwirkung liege, wie dem Wortlaut des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv zu entnehmen sei, hier gerade nicht vor.
40Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage hat keinen Erfolg.
43Dabei kann offen bleiben, ob sie bereits wegen fehlender Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Klägers unzulässig ist. Bedenken an der Prozessfähigkeit ergeben sich daraus, dass der Kläger allein von Herrn C. und nicht auch von seiner, des Klägers, Mutter vertreten wird. Ob Herrn C. die elterliche Sorge (allein) zusteht, ist zweifelhaft. Eine Sorgerechtsentscheidung eines Familiengerichts liegt nicht vor. Gleiches gilt für eine Erklärung der Kindesmutter, wonach Herr C. (alleiniger) Inhaber der elterlichen Sorge sein soll. Dass die Kindesmutter, wie es in Ziffer 4 des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 heißt, auf ihre Rechte, „die ihr als Mutter des Babys verliehen werden“, verzichtet hätte, ist nicht nachgewiesen.
44Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
45Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
46Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist.
47Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 StAG erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Satz 1). Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (Satz 2).
48Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach Herrn C. erworben, weil er rechtlich nicht von diesem abstammt. Die rechtliche Vaterschaft des Herrn C. ergibt sich nicht aus einer nach den §§ 108, 109 FamFG anzuerkennenden ausländischen Entscheidung (I.). Sie folgt auch nicht aus dem Abstammungsstatut des Art. 19 Abs. 1 EGBGB, nach dem sowohl deutsches als auch israelisches Recht angewandt werden kann (II.).
49I.
50Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden ausländische Entscheidungen abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 109 FamFG in Form von Anerkennungshindernissen formuliert.
51Hier bedarf die Frage der Anerkennung des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 keiner Vertiefung, weil sich die Entscheidung mit der Frage der rechtlichen Vaterschaft des Herrn C. nicht befasst. Soweit unter Ziffer 1 des Urteils davon die Rede ist, dass Herr C. Vater des Klägers ist, meint dies erkennbar nur die biologische Vaterschaft, wie aus der Bezugnahme auf „die Untersuchungsergebnisse der Gewebetypisierung vom 21.07.10, die im medizinischen Zentrum Sheba des Tel Hashorner Krankenhauses durchgeführt wurde“, hervorgeht. Die übrigen Ziffern des Urteils betreffen nicht die Abstammung des Klägers im engeren Sinne, sondern seinen Status in Israel (Ziffer 2), seine Staatsangehörigkeit (Ziffer 3) und die Voraussetzungen für seine Einreise nach Israel (Ziffer 4).
52II.
53Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (2.). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann sie im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (1.). Die vorgenannten Anknüpfungen stehen nicht in einem Stufenverhältnis, sondern können nebeneinander zur Anwendung kommen. Dabei gilt das Günstigkeitsprinzip: Zur Anwendung berufen ist die Rechtsordnung, die zu dem für das Kind günstigsten Ergebnis führt.
54Vgl. etwa Benicke, Kollisionsrechtliche Fragen der Leihmutterschaft, StAZ 2013, 101, 106; Wagner, Abstammungsfragen bei Leihmutterschaften in internationalen Sachverhalten, StAZ 2012, 294, 297; Thorn, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, EGBGB 19 (IPR), Rdnr. 6 jeweils m. w. N.
551.
56Nach dem aufgrund der geltend gemachten deutschen Staatsangehörigkeit des Herrn C. anwendbaren deutschen Recht ist der Letztgenannte nicht der rechtliche Vater des Klägers.
57Die Vaterschaft ergibt sich nicht aus § 1592 Nr. 2 BGB. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Hier ist eine Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn C., die der Zustimmung der Mutter bedurft hätte (§ 1595 Abs. 1 BGB), nicht erfolgt.
58Die Feststellung der biologischen Vaterschaft durch das Familiengericht der Stadt Tel Aviv begründet keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB, weil die Feststellung subsidiär gegenüber der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB ist (§ 1600d Abs. 1 BGB). Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers verheiratet war und demzufolge ihr Ehemann Vater des Klägers ist. Name, Identität und Personenstand der Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers sind nicht bekannt. Das Gericht wertet dies zu Lasten des Klägers. Er ist weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seiner aus § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO resultierenden Pflicht nachgekommen, die in seine Sphäre fallenden Angaben zu der Person der Leihmutter zu machen. Die Beklagte hatte ihn in dem Verwaltungsverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Mitwirkung ist ihm möglich und zumutbar gewesen. Seine Behauptung, ihm sei die Identität der Leihmutter selbst unbekannt, ist unglaubhaft. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Ziffer 4 des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010 ohne Kenntnis von der Identität der Leihmutter gar nicht hätte verwirklicht werden können. Außerdem liegt einer Leihmutterschaft regelmäßig ein Vertrag zur Austragung des Embryos zugrunde, der bei unbekannter Identität der Leihmutter nicht vorstellbar ist. Schließlich verpflichtet Ziffer 3.5.4 der „Guidelines for Accreditation, Supervision and Regulation of ART Clinics in India“,
59abrufbar unter http://www.icmr.nic.in/art/art_clinics.htm,
60die Geburtsklinik ausdrücklich dazu, den Bestelleltern eine Urkunde mit dem Namen und der Adresse der Leihmutter zur Verfügung zu stellen. Das Vorbringen des Klägers, die Privatsphäre der Leihmutter sei nach indischem Recht geschützt und dürfe nicht offenbart werden, ist nicht belegt. Der Kläger benennt keine konkrete Norm des indischen Rechts, aus dem ein Verbot der Offenlegung des Namens, der Identität und des Personenstandes der Leihmutter folgen soll. Den oben angesprochenen „Guidelines for Accreditation, Supervision and Regulation of ART Clinics in India“ lässt sich eine entsprechende Geheimhaltungspflicht nicht entnehmen. In von der Kammer, dem OLG Düsseldorf und dem VG Berlin behandelten Verfahren, denen ebenfalls ein Leihmutterschaftsfall aus Indien zugrunde lag, waren Person, Identität und Personenstand der Leihmutter jeweils bekannt, ohne dass die Beteiligten diesbezüglich Bedenken vorge-tragen hatten. In den Verfahren der Kammer sowie des VG Berlin war die Leihmutter verheiratet, in dem Verfahren des OLG Düsseldorf war sie ledig.
61Vgl. VG Köln, Urt. vom 20. Februar 2013 – 10 K 6710/11 – juris; VG Berlin, Beschl. vom 26. November 2009 – 11 L 396.09 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. April 2013 – I-3 Wx 211/12, 3 Wx 211/12 – juris.
62Dem zuvor Gesagten korrespondiert, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az.: 1 BvR 573/12 – juris Rdnr. 15) eine Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig angesehen hat, weil der dortige Beschwerdeführer ihm nach Ansicht des Gerichts vermutlich bekannte Umstände wie Staatsangehörigkeit und Familienstand der Leihmutter, die Bedingungen der Leihmutterschaft und das behördliche bzw. gerichtliche Verfahren hinsichtlich der Leihmutterschaft nicht mitgeteilt hatte.
63Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschl. vom 15. April 2011 – 23 L 79.11 – juris Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 6. Juli 2011 – OVG 5 S 13.11 – juris Rdnr. 4.
642.
65Nach dem aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in Israel anwendbaren israelischen Recht ist Herr C. ebenfalls nicht Vater des Klägers im Rechtssinne.
66Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 24. Oktober 2011 zutreffend angeführt, dass nach israelischem Recht grundsätzlich der Ehemann der Kindesmutter als Vater des Kindes gilt.
67Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2013 einen auf den 29. August 2013 datierten Auszug aus dem Bevölkerungsregister des Staates Israel betreffend seiner Person eingereicht hat, belegen die dort enthaltenen Eintragungen „Vorname des Vaters: Andre“ und „Nationalität: deutsche“ keine – hinreichend determinierte – rechtliche Vaterschaft des Herrn C.
68Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass Eintragungen in das Bevölkerungsregister unter den Voraussetzungen des dritten Kapitels des israelischen Gesetzes über das Bevölkerungsregister, 5725-1965,
69abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Israel, Seite 134 ff. (Stand: 30. November 2012),
70jederzeit geändert werden können.
71Zum anderen sind die Eintragungen im vorliegenden Fall offenbar allein aufgrund der Mitteilung des Herrn C. erfolgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eintragung „Vorname des Vaters: Andre“ eine in Israel nach dem Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom 23. März 2010 nicht ausdrücklich geregelte Anerkennung der in Indien durchgeführten Leihmutterschaft zugrunde gelegen hat. Der Kläger hat eine Anerkennungsentscheidung einer israelischen Stelle nicht vorgelegt. Dagegen, dass eine Anerkennung erfolgt ist, spricht, dass die Voraussetzungen des israelischen Gesetzes über Verträge zur Austragung von Embryonen (Genehmigung des Vertrags und Status des Geborenen), 5756-1996,
72abgedruckt bei Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Israel, Seite 113 ff. (Stand: 30. November 2012),
73unter denen die „ausgesuchten Eltern“ zu Eltern des Kindes im Rechtssinne werden können, offensichtlich nicht vorliegen/ vorgelegen haben. Es ist nicht erkennbar, dass zwischen der austragenden Mutter und den ausgesuchten Eltern ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, der seitens der Genehmigungskommission genehmigt wurde (vgl. § 2 Abs. 1). Auch ist nicht belegt, dass die austragende Mutter nicht verheiratet war (vgl. § 2 Abs. 3 Buchstabe a). Überdies ist die Voraussetzung des § 2 Abs. 5, wonach die austragende Mutter derselben Religion wie die ausgesuchte Mutter angehören muss, nicht gegeben, da es im vorliegenden Fall keine ausgesuchte Mutter gibt. Schließlich spricht nichts dafür, dass ein israelisches Gericht ein gemäß § 12 für die Elternschaft konstitutives Dekret über die Elternschaft erlassen hat. Dem zuvor Gesagten korrespondiert, dass nach dem Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom 23. März 2010 die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft in den meisten Fällen daran scheitern dürfte, dass die Leihmutter nicht derselben Religion wie die Bestellmutter angehört.
74§ 3 des israelischen Gesetzes über das Bevölkerungsregister führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Nach dieser Vorschrift gelten jede Registrierung im Register, jede Abschrift und jeder Auszug aus ihm, und ebenso jede Urkunde, die gemäß diesem Gesetz erteilt wird, als Anscheinsbeweis [Hervorhebung nur hier] für die Richtigkeit der Einzelheiten, die in den Nummern 1-4 und 9-13 des § 2 genannt sind. In § 2a Abs. 2 heißt es: „Im Bevölkerungsregister werden die folgenden Einzelheiten, die einen Einwohner betreffen, und jede diese betreffende Änderung registriert: Namen der Eltern“. Durch die Eintragung „Vorname des Vaters: Andre“ wird ein Anscheinsbeweis hinsicht-lich der rechtlichen Vaterschaft des Herrn C. nicht begründet. Ein Anscheinsbeweis ist nur hinsichtlich streitiger Tatsachen möglich und erforderlich. Eine Tatsache ist hier aber nicht streitig. Die genetische Vaterschaft des Herrn C. wird von niemandem in Abrede gestellt. Was daraus folgt, ist eine Rechtsfrage, die keinem Beweis – und damit auch keinem Anscheinsbeweis – zugänglich ist.
75Dass israelische Stellen dem Kläger und Herrn C. die Einreise nach Israel gestattet haben, sagt über die rechtliche Vaterschaft des Letztgenannten nichts aus. Die Ermöglichung der Einreise ist entsprechend der in dem Bericht der deutschen Botschaft in Tel Aviv vom 23. März 2010 erwähnten behördeninternen Regelungen offenbar vor dem Hintergrund der humanitären Überlegung erfolgt, dass sich jemand um den Kläger kümmern musste und der in Israel aufenthaltsberechtigte Herr C. als biologischer Vater hierzu bereit war.
76Ohne dass es für die Bestimmung der rechtlichen Abstammung des Klägers nach israelischem Recht relevant ist, weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger in der israelischen Staats- und Verwaltungspraxis nicht als Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit, abgeleitet von Herrn C., angesehen wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich in dem von dem Kläger vorgelegten Auszug aus dem Bevölkerungsregister nur ein Eintrag zu seiner Nationalität („deutsche“), nicht aber zu seiner Staatsangehörigkeit befindet. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen und werden auch im israelischen Recht nicht gleichgesetzt (vgl. § 2a Nrn. 5, 10 des israelischen Gesetzes über das Bevölkerungsregister). Außerdem heißt es in Ziffer 3 des Urteils des Familiengerichts der Stadt Tel Aviv vom 1. August 2010, Herr C. werde beweisen müssen, dass das Land seiner Staatsangehörigkeit den Kläger als seinen Sohn mit Anspruch auf seine Staatsangehörigkeit anerkenne. Dass dieser Beweis mittlerweile als erbracht angesehen wird, ist nicht nachgewiesen.
77Das Gericht hat davon abgesehen, auf die Anregung des Klägers ein Sachverständigengutachten des Max-Planck-Instituts zu der Frage einzuholen, ob er in Israel nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen als Kind (im Rechtssinne) des Herrn C. angesehen wird. Denn es ist aufgrund der in der Akte enthaltenen sowie der zitierten öffentlich zugänglichen Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass Herr C. nach israelischem Recht nicht Vater des Klägers im Rechtssinne ist.
78Keiner Entscheidung bedarf es nach dem zuvor Gesagten zu der Frage, ob eine israelischen Entscheidung oder eine israelischen Rechtsnorm, nach der Herr C. Vater des Klägers im Rechtssinne wäre, gegen den ordre public verstieße und deshalb nach § 109 Nr. 4 FamFG nicht anzuerkennen bzw. nach Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden wäre.
79Vgl. zum Diskussionsstand in dieser Frage allgemein Benicke, Kollisionsrechtliche Fragen der Leihmutterschaft, StAZ 2013, 101 ff.; Wagner, Abstammungsfragen bei Leihmutterschaften in internationalen Sachverhalten, StAZ 2012, 294 ff.; Krömer, Eintrag von Kindern in Spalte 9 des Familienbuches bei Leihmutterschaft, StAZ 2000, 310 f.; KG Berlin, Beschl. vom 1. August 2013 – 1 W 413/12 – juris; VG Berlin, Beschl. vom 5. September 2012 – 23 L 283.12 – juris und vom 26. November 2009 – 11 L 396.09 – juris; AG Nürnberg, Beschl. vom 14. Dezember 2009 – UR III 0264/09, UR III 264/09 – juris; vgl. ferner zu der Thematik VerfGH Wien, Entsch. vom 14. Dezember 2011 – B 13/11-10 – juris; BVerwG, Urt. vom 29. November 2012 – 10 C 11/12 – juris; BVerfG, Beschl. vom 9. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 – juris; Helms, Leihmutterschaft – ein rechtsvergleichender Überblick, StAZ 2013, 114 ff.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Begehren des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), geht angesichts seiner Kostentragungspflicht ins Leere. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.