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Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4550/10

Datum:
27.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4550/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0427.9K4550.10.00
 
Schlagworte:
Widerruf einer WKV-Zusage, Ausschlussfrist Trennungsgeldantrag, keine Berufung auf Ausschlussfrist
Normen:
TGV, § 9
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums vom 25. Januar 2010 und des Beschwerdebescheides der WBV West vom 01. Juni 2010 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 18. Mai 2009 bis zum 30. Juni 2009 Trennungsgeld zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 11/12 und die Beklagte zu 1/12.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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