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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. in C. wird abgelehnt.
Gründe
2Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
3Es kann dahinstehen, ob die Klägerin das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG erfüllt, insbesondere ob die Klägerin in Bad Wörishofen einen dauerhaften Wohnsitz außerhalb der Aussiedlungsgebiete begründet und nunmehr durch eine Rückkehr wieder aufgegeben hat oder rechtlich aufgeben konnte. Auch bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die im Sprachtest gezeigten deutschen Sprachfertigkeiten in dem erforderlichen Umfang auf einer familiären Vermittlung beruhen, woran angesichts der fehlenden Sprachkenntnisse der Mutter und der vagen Angaben zur Sprachvermittlung durch die Großmutter mütterlicherseits Zweifel verbleiben. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, sich auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt zu haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Den Angaben bei ihrer Anhörung in Friedland am 10.05.2010 ist hierzu nichts zu entnehmen. Auch im Klageverfahren ist nicht Weiterführendes vorgetragen worden.