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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in H. wird abgelehnt.
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG steht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG entgegen. Hiernach erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers, die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, nicht, wer eine rechtwidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen: Der Kläger wurde durch das Regionalgericht Krasnodar am 02.01.1999 wegen 1998 gemeinschaftlich begangener bewaffneter Raubüberfälle zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Regionalgerichts in seinem in Übersetzung vorliegenden Urteil erfüllten die Taten die Tatbestände des schweren Raubes nach § 250 StGB, resp. der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 250 StGB oder eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer nach § 316a StGB, die sämtlich im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder (teils deutlich) darüber bedroht und damit Verbrechen im angesprochenen Sinne sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung nach deutschem Recht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen wäre, sind nicht ansatzweise erkennbar, da die hier die anzuwendende fünfzehnjährige Frist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht abgelaufen und zudem gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe zu verlängern wäre. Auch eine Verjährung scheidet aus, da vorliegend die zwanzigjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzusetzen und außerdem deren Unterbrechung durch Verfahrungshandlungen nach § 78c StGB zu berücksichtigen wäre.
3Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil des russischen Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und damit mit dem deutschen ordre public unvereinbar sein könnte, sind nicht erkennbar.
4Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob der Kläger die Anforderungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt.