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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
3Die Klägerin erfüllt nach derzeitigem Sachstand und bei Anwendung des im Prozesskostenhilfeverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936-1938) nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin gemäß § 4 Abs. 1 BVFG, da sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist.
4Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass sich die Klägerin durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung - die hier aufgrund der geänderten Rechtslage im Herkunftsgebiet nicht (mehr) möglich war - oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, da die angeführten Umstände einzelfallbezogen, damit gleichsam punktuell sind und daher einer Eintragung der Nationalität im Inlandspass in Intensität und Wirkung nicht gleichstehen dürften. Ähnliches gilt für die Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der Russlanddeutschen in der Republik Komi seit 2010.
5Jedenfalls fehlt es aber schon auf der Grundlage der eigenen Angaben der Klägerin im Verlauf des Aufnahmeverfahrens an dem zwingend erforderlichen Bestätigungsmerkmal einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Die Klägerin gab bei ihrer Anhörung in der deutschen Botschaft Moskau am 07.03.2011 an, ihr sei die deutsche Sprache von ihrem Vater und der Großmutter väterlicherseits vermittelt worden. Mit dem Vater habe sie sich in einigen Wörtern und Sätzen ausgetauscht. Da sich der Vater jedoch ausweislich seiner Vertriebenenakte bereits seit dem 05.10.1991 im Bundesgebiet aufhielt, die Klägerin bei seiner Ausreise mithin 7 Jahre alt war und auch die Großmutter bereits in Deutschland lebte, kann sich die Sprachvermittlung nur auf diesen Zeitraum erstreckt haben. Es spricht alles dafür, dass diese Vermittlung sich auf das Erlernen einzelner oder auch einiger Worte und Sätze beschränkte, wie dies die Klägerin selbst angibt, und nicht das Niveau eines einfachen Gesprächs erreichte. Hierfür spricht nicht zuletzt das protokollierte Ergebnis des Sprachtests, das nach Auffassung des Sprachtesters zwar zur Annahme der Fähigkeit, heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ausreichte, gleichwohl aber erhebliche Defizite in der Satzbildung aufzeigte, die trotz des zwischenzeitlichen Lernprozesses den Schluss zulassen, dass der Gebrauch der deutschen Sprache der Klägerin weiterhin weitgehend fremd ist. Die abstrakten Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten zum kindlichen Spracherwerb sind vor diesem Hintergrund zwar nicht falsch, tragen aber zur Klärung des konkreten Falles nichts bei.