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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6559/10

Datum:
09.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6559/10
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1009.7K6559.10.00
 
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Anwendungsdauer, Anwendungsgebiet, Auflage, Differentialdiagnostischer Hinweis, Packungsbeilage
Normen:
AMG § 28 Abs. 2, VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4, VwGO § 42 Abs. 1
Leitsätze:

Zur isolierten Aufhebung einer durch Auflage angeordneten Anwendungsbeschränkung eines homöopathischen Arzneimittels.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Auflage 5 zum Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 03.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist es hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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