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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4069/11

Datum:
09.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4069/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1009.7K4069.11.00
 
Schlagworte:
Arzneimittelzulassung, Aufhebung, Ermessen, gebundene Entscheidung, Nutzen-Risiko-Verhältnis, Rücknahme, Sofortvollzug, Widerruf, Zulassung
Normen:
AMG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, AMG § 30 Abs. 1 Satz 1, AMG § 31 Abs. 4 Satz 2, VwGO § 80
Leitsätze:

Die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz AMG ist jedenfalls dann nicht in das Ermessen der zuständigen Bundesoberbehörde gestellt, wenn sie Rücknahme- oder Widerrufsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 AMG betrifft.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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