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Verwaltungsgericht Köln, 4 K 459/11.A

Datum:
21.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 459/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:1121.4K459.11A.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2011 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

 
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