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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4020/11

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4020/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0828.2K4020.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 26.07.2011 verpflichtet, gegen die Beigeladenen eine Ordnungsverfügung des Inhalts zu erlassen, die Nutzung der im Abstellraum im rückwärtigen Bereich des Grundstücks S. 00 in L. -X. (Gemarkung S1. -M. , Flur 00, Flurstück 00) vorhandenen Gasheizungsanlage einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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