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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3525/11

Datum:
28.08.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3525/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0828.2K3525.11.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung ihrer Baugenehmigung vom 13. April 2011 und ihres Bescheides vom 6. Juni 2011 verpflichtet, den Klägerinnen auf deren Bauantrag vom 7. September 2010 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines gartenseitigen Personenaufzugs auf dem Grundstücks X. 00/00 zu erteilen, der den "Hinweis" unter II. im Bescheid vom 6. Juni 2011 nicht mehr enthält.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 .

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollschreckungsschuldner darf die Vollstreckung duch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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