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Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage am 16. Januar und 20. September 2012 zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erstrebt von der Beklagten in Bezug auf Äußerungen im Prüfbericht des Bundesrechnungshof (BRH) vom 15. Mai 2007 Unterlassungs-, Widerrufs- und Richtigstellungserklärungen.
3Er war nach der Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Laufbahn des gehobenen Dienstes Beamter der Stadt .... (zuletzt als P. ) und wurde 1987 für seine Tätigkeit beim Deutschen Beamtenbund sowie von 1993 bis September 2007 für seine Tätigkeit zunächst als W. , seit 2001 als L. H. der L1.
4GmbH in C. (L2. ) freigestellt. Die 1989 gegründete L2. steht in der Trägerschaft des Bundes und der Länder. Sie erhielt öffentliche Mittel aus dem Haushalt des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM). 2006 beliefen sich die institutionellen Fördermittel aus dem Bundeshaushalt -
5also ohne projektbezogene Förderungen - auf 16 Mio. EUR. Dem Kuratorium, dessen Aufgabe es ist, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zu überwachen, gehören 26 Mitglieder an, davon 10 vom Bund entsandte Mitglieder, die über doppeltes Stimmrecht verfügen. Weiteres Organ ist die Gesellschafterversammlung.
6Eine Prüfung durch das Prüfungsamt des Bundes in Frankfurt am Main ergab im Jahr 1999 Mängel bei der Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen. U.a. hieß es zu 0.6 "Einzelabrechnungen von Dienstreisen enthalten selbst bei Inanspruchnahme von außergewöhnlich aufwendigen Dienstleistungen keine Begründung zur Notwendigkeit (z.B. Übernachtungspreis im Inland von 530,00 DM)....", 0.9 "Das Verfahren zur Beschaffung eines Zeltdachs macht Mängel bei der Entscheidungsfindung über finanziell bedeutsame Investitionen deutlich.", 0.10 "Die L2. führt sogenannte Fremdveranstaltungen durch, die nicht zum originären Aufgabenbereich gehören. Insgesamt decken die Einnahmen nicht die Ausgaben bei diesen Veranstaltungen." Auf Beiakte 8 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
7Auf Initiative des Herrn MdB T. L3. , dem damaligen Obmann der CDU-CSU Bundestagsfraktion im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und seit 2009 Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen, bat der Haushaltsausschuss den BRH im Oktober 2004, die eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der L2. zu prüfen. Im Vordergrund der darauf vorgenommenen Überprüfungen (Geschäftszeichen II 2 - 2004 - 1353) standen die Musikveranstaltungen auf dem Vorplatz der L2. und die Eisbahn und zwar in den Jahren 2002 bis 2005. (Beiakte 2). Unter dem 16. Februar 2005 erstellten Prof. Dr. Q. S. u.a., I. & I1. S. , im Auftrag der Geschäftsführung der L2. ein Gutachten zu der Frage, ob die L2. berechtigt sei, neben der Realisierung von Ausstellungen im Gebäude Musikkonzerte - auch außerhalb des Gebäudes - zu veranstalten (Beiakte 2). Frau Dr. L4. , Zentrum für Kulturforschung, erstellte aufgrund von Untersuchungen des Jahres 2005 im Februar 2006 für die L2. einen Bericht zum Thema "Zielgruppenspezifische Nutzung der Angebotssegmente in der L1. " (Beiakte 2). Im Rahmen der Überprüfung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der L2. ermittelte der BRH über die Jahre 2002 bis 2005 ein Defizit von rund 5 Millionen Euro bei den Freiluftkonzerten und dem Betrieb der Eisbahn. Der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM) verwies in einer Stellungnahme vom 20. November 2006 u.a. darauf, dass der Gesellschaftsvertrag in § 2 Abs. 2 neben der Veranstaltung von Ausstellungen auch Musikaufführungen vorsehe. Musikkonzerte seien sowohl vom Unternehmensgegenstand als auch vom Willen der Gesellschafter gedeckt. 2003 habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Gegensatz zu den Prüfern des BRH ein positives Ergebnis der Veranstaltungen von 436 TEUR festgestellt. 2004 habe das Bundesverwaltungsamt die L2. und die Geschäftsführung umfassend geprüft, ohne Gründe für Beanstandungen hinsichtlich der Geschäftsführung oder der Aktivitäten zu ermitteln. Das Finanzamt C. -B. habe zuletzt 2005 durch die Großbetriebsprüfstelle umfassende steuerliche Prüfungen in der L2. vorgenommen. Eindeutig habe die Steuerverwaltung attestiert, dass die Konzerte dem Satzungsauftrag zuzurechnen seien. Die Eisbahn sei als Mittel des Marketing anerkannt worden. Die errechneten Verluste aus den Open-Air-Konzerten resultierten daraus, dass der BRH bei seiner Betrachtung Sachleistungen (kostenlose Media-Leistungen der Mediapartner von bis zu 1,9 Millionen EUR jährlich) nicht in die Rechnung mit einfließen lasse. Dies entspreche § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), sei aber förderpolitisch nicht sachgerecht. Betriebswirtschaftlich betrachtet, müsse der Wert der unbaren Leistungen als Teil der Eigenmittel dargestellt werden. Es seien keine zusätzlichen Bundesmittel geflossen und es sei zu keiner Einschränkung des "Kerngeschäfts" gekommen. Auf Beiakte 2 und Bl. 341 ff der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
8Der Haushaltsausschuss gab aufgrund des die Prüfung abschließenden Berichts des BRH vom 19. Januar 2007 "über die Prüfung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten der L. GmbH" nach § 88 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO), der sich insbesondere zu den Freiluftkonzerten, Eisbahn und Förderinteressen des Bundes sowie Mängeln im Rechnungswesen verhielt, Bl. 162 ff. Gerichtsakte, in seiner Sitzung am 7. März eine erneute Überprüfung in Auftrag und zwar Offenlegung der Verträge über Konzertveranstaltungen auf dem Gelände der L.
9aus den Jahren 2006 und für 2007 sowie eine umfassende Prüfung des kaufmännischen Handelns. Er wünschte die rechtzeitige Vorlage eines Berichts zur Sitzung des Haushaltsausschusses am 23. Mai 2007. Ferner beschloss er u.a. ein Moratorium für weitere Konzertabschlüsse, die Neugestaltung der Durchführung von Außenveranstaltungen, die Kündigung der Leasingfahrzeuge zum 1. April 2007 mit dem Ziel, "bescheidenere Fahrzeuge" zu leasen und Beratung durch eine renommierte Anwaltskanzlei bezüglich eventueller arbeitsrechtlicher Schritte (Bl. 57ff. Gerichtsakte 25 K 2945/08, BKM 27. März 2007, Beiakte 2 zu diesem Verfahren). Vorangegangen war u.a. am 26. Februar 2007 ein Berichterstattergespräch des Herrn L3. mit dem Kläger. Die bisherige Prüfung (II 2 - 2004 -1353) wurde darauf fortgesetzt, was dem BKM als geprüfter Stelle am 16. März 2007 förmlich mitgeteilt wurde.
10In der Folgezeit erfolgte diese Prüfung, die örtlichen Erhebungen wurden nach Angaben der Beklagten vom 19. März bis 26. April 2007, nach Darstellung des Klägers im Zeitraum von etwa sieben Wochen beginnend mit der Sicherstellung von Akten am 8. März 2007, durchgeführt. Am 15. April 2007 reiste der Kläger in Urlaub ab, der bis 21. April 2007 dauerte. Vom 24. April bis 13. Mai 2007 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Unter dem 30. April 2007 nahm die Geschäftsführung der L2. , also der Intendant und der Kläger, zu dem Entwurf des Prüfberichts Stellung. U.a. führten sie aus, für das Kuratorium, die Gesellschafter und die Geschäftsführung sei es bislang darum gegangen, sicherzustellen, dass bei der Programmplanung und -durchführung die verfügbaren Bundesmittel eingehalten und nur dann überschritten werden durften, wenn entsprechend höhere Ausgaben durch Mehreinnahmen bzw. selbst erwirtschaftete Einnahmen oder durch Einsparungen in anderen Ausgabentiteln gedeckt werden könnten und Nachforderungen am Ende des Jahres an den Bund vermieden würden. Von den Wirtschaftsprüfern seien Testate bislang uneingeschränkt erteilt worden. Über die Open-Air-Veranstaltungen hätten klassischerweise museumsferne Besucherschichten erreicht werden sollen, so dass Kostendeckung nicht das Ziel dieser Veranstaltungen gewesen sei. Entgegen dem Bundestrend seien die Besucherzahlen in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Medienpartner hätten eine Vielzahl kostenloser Sachleistungen er-bracht, die zwar keinen Eingang in die Bilanz fänden, bei der Erfolgsbetrachtung aber nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Subventionsbetrag von 11,00 EUR pro Besucher und Jahr stelle einen Spitzenwert bei allen geförderten Kultureinrichtungen dar. Auf Beiakte 4 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
11Am 19. April 2007 wurde der Intendant, am 23. und 24. April 2007 wurde der Kläger mündlich angehört (Sitzungsprotokoll).
12Der streitgegenständliche Prüfbericht datiert auf den 15. Mai 2007 (Beiakte 2). Es hieß unter "Wesentliche Prüfergebnisse": "Die Prüfung ergab erhebliche Mängel in der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch das Kuratorium als Aufsichtsorgan der Gesellschaft. Ferner hat der Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (Bundesbeauftragter) die Zuwendungen an die Gesellschaft unzureichend gesteuert und kontrolliert. ... Die Geschäftsführung hat dem Kuratorium insbesondere nicht über die Verluste des Geschäftsfeldes Freiluftkonzerte' berichtet. Sie hat damit ihre Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Die Gesellschaft hätte Verluste von rd. 6 Millionen Euro in den letzten fünf Jahren vermeiden können, wenn das Geschäftsfeld rechtzeitig aufgegeben worden wäre. Die Geschäftsführung hat es versäumt, dem Kuratorium zustimmungspflichtige Verträge vorzulegen. Sie informierte im Rahmen eines Berichter-
13stattergesprächs unzutreffend über Barzahlungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Konflikte und fehlendes Verständnis für die jeweiligen Aufgabenbereiche beeinträchtigten die Wirksamkeit der Geschäftsführung. So verhandelten z.B. beide H. weitgehend zeitgleich über ein und dasselbe Vorhaben, jedoch mit gegensätzlicher Zielsetzung an unterschiedlichen Orten im Ausland. Der Bundesrechnungshof stellte zahlreiche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Geschäftsführung fest
14Unter "Empfehlungen" hieß es unter anderem unter 0.8: "Der Bundesbeauftragte sollte die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und die angemessenen Folgerungen ziehen."
16Auf Anlage K 4 der Beiakte 2 zu 25 K 2945/08 und Anlage K1 der Beiakte 2 dieses Verfahrens wird wegen der Einzelheiten des Berichts Bezug genommen.
17Kuratorium und Gesellschafterversammlung der L2. beschlossen, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger aufzuheben, weil das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Der Pro-grammdirektor und Intendant müsse seine Tätigkeit bis zur Klärung der Vorwürfe ruhen lassen und werde freigestellt. Am 16. Mai 2007 teilte der Vorsitzende des Kuratoriums der L2. , Herr Prof. T1. , dem Kläger mit, dass er von seinem Amt als kaufmännischer H. bis auf weiteres freigestellt sei.
18Unter dem 28. Mai 2007 gab der Kläger persönliche Erklärungen und Stellungnahmen zu dem Bericht ab. Unter anderem machte er geltend, der Bericht des Bundesrechnungshofs sei ihm weder als Organ der L2. noch persönlich mit der Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt worden. Der Informationsdienst der Bundesregierung "Regierung online" habe den Entzug der Vertrauensgrundlage verlautbart. Eine konkrete Verfehlung oder ein dezidierter Vorwurf an ihn, aus dem sich ein Freistellungs- oder Kündigungsgrund ableiten ließe, sei bis heute seitens des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien nicht offiziell verlautbart. Durch die in weiten Teilen öffentlich transportierten Negativvorgänge um die L2. sei er gesundheitlich angeschlagen. Er erkläre ausdrücklich, dass aus seinem uneingeschränkt kooperativen Verhalten den Gremien der L2. , den Ansprechpartnern beim BKM wie auch den Prüfern des BRH die Feststellung eines nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnisses nicht ableitbar sei. Die Massivität und Tragweite der Unkorrektheiten gegen die L2. , gegen Satzungsgremien der L2. , gegen sein Amt und gegen seine Person, nominell erfolgt durch Prof. T1. , durch den Prüfungsleiter des BRH, Herrn T2. , durch den Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, Herrn Abgeordneten L3. , sowie durch den Intendanten der L2. habe aus seiner Sicht das Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert. Er habe sich deshalb entschlossen, das Arbeitsverhältnis mit der L2. GmbH fristgerecht zum 31.12.2007 zu kündigen. Der Institution L2. werde gezielt Schaden an Ruf, Selbstverständnis und Bedeutung zugefügt bzw. dieser werde billigend in Kauf genommen. Die erlittenen Vorgänge der vergangenen Wochen und Monate stellten für ihn einen gezielten Versuch dar, seine 14-jährige Arbeit für die L2. und den überragenden wirtschaftlichen Erfolg des Hauses unter seiner kaufmännischen Leistung zu desavouieren und zu demontieren, bewusst auch um den Preis seiner Gesundheit und seines einwandfreien Rufs. Hiergegen werde er unmittelbar vorgehen und alle sich bietenden Möglichkeiten prüfen lassen, dienst-, zivil- und strafrechtlich gegen jede Institution und Person vorzugehen, die Anteil an ruf- und geschäftsschädigenden Vorgängen hatte und hat. Er stellte umfassend seine Sicht der wirtschaftlichen Lage dar und bestritt im Einzelnen die Darstellungen des Prüfberichtes. Insbesondere führte er aus, die L2. habe ihr komplettes Programm inklusive der Konzerte über die Bundeszuschüsse hinaus mit selbsterwirtschafteten Mitteln gedeckt. Sie habe keinerlei Schulden oder Kredite. Seit 1992 habe die L2. uneingeschränkt ein jährliches Testat durch wechselnde Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie jährliche Genehmigungen der Verwendungsnachweise aus dem Bundesverwaltungsamt erhalten. Für 2006 habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Gewinn von über 0,5 Millionen Euro testiert. 2005 habe der Gewinn etwa 0,6 Millionen Euro betragen. Zwar könne unter dem Aspekt der Bewirtschaftung öffentlicher Zuwendungsmittel eine kamerale Betrachtung berechtigt und notwendig sein. Dies könne zu einer anderen Bewertung des Jahresabschlusses führen. Man könne ihn jedoch nicht als falsch bezeichnen oder unberücksichtigt lassen. Für eine Flugreise seiner Lebensgefährtin seien ausweislich der vorliegenden privaten Rechnungskopien keine dienstlich erflogenen Bonusmeilen eingesetzt worden. Der Vorwurf überteuerter Gestaltung von Dienstreisen möge berechtigt sein, treffe indessen eindeutig nicht sein Dienstreiseverhalten. Sein Mercedes CLS 350 sei von seinem eigenen Geld bezahlt. Dienstfahrzeuge der L2. nutze er nicht. 2006 habe die Mercedes Benz AG L4. zugesagt, den Künstler- und Crewtransport mit eigenen Fahrzeugen und meist eigenem Personal zu sponsern. Das einem Vertragspartner bei vollem Kostenausgleich überlassene Leasingfahrzeug habe dieser inzwischen an die L2. zurückgegeben. Er habe das Fahrzeug weitgehend für L2. -Zwecke genutzt, indem Fahrten zwischen der Küche der L2. und dessen Hotelküche in C. -N. durchgeführt wurden. Im Übrigen habe die L2. bereits ohne Weisung 2007 die Fahrzeugklassen der Dienstfahrzeuge (ursprünglich Mercedes S-Klasse) gesenkt (auf Mercedes E-Klasse). Der Kläger machte weiter Ausführungen zur Vergabe der Gastronomie an den Inhaber des Rheinhotel, ferner zur Zahlung von Tariflöhnen an Reinigungs- und Sicherheitsdienste, zu Reisekosten sowie zur Arbeitsweise des Intendanten und vorhandenen Differenzen. Ferner trug er vor, das immer erfolgreichere Konzertgeschehen auf dem Museumsplatz begegne Neid von Konzertveranstaltern und sei dem Vorwurf "subventionierter Unterhaltung" ausgesetzt gewesen. Seit geraumer Zeit gebe es das "E. N1. ", dessen Vorsitzender Herr T. L3. , MdB, sei. Die Stellungnahme der L2. , die dem BKM und dem BRH am 30. April 2007 vorgelegen habe, sei dem Kuratorium nicht zugeleitet worden. Auf den Endbericht des BRH habe die Stellungnahme keinen messbaren Einfluss genommen. Über den Sachverhalt sei zwischen L2. und BRH keinesfalls Einvernehmen hergestellt. Der Bericht des BRH sei durch die Stellungnahme vom 30. April 2007 weitgehend widerlegt. Es falle ihm schwer, angesichts der Vorgeschichte, der Art und Weise der Durchführung und der Begleitumstände, unter denen die Prüfung des L2. stattgefunden habe, den Bundesrechnungshof als "unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle" wahrzunehmen. Nach Absprache einer Urlaubswoche vom 16. bis 21. April 2007 mit Herrn T2. sei dieser zu Beginn der Urlaubswoche in der L2. erschienen, habe Befremden darüber geäußert, dass er, der Kläger, nicht im Dienst sei und am 18. April 2007 habe er mit Expressboten einen umfassenden bis 21. April 2007 zu beantwortenden Fragekatalog an seine Urlaubsadresse erhalten. Das Gesamtvorgehen des BRH gegen die L2. und gegen ihn sei in einem Umfang skandalös und vorschriftsverhöhnend, so dass dies Untersuchungen und dienstrechtliche Konsequenzen nachgerade erzwinge. Das Auftreten und Agieren der Prüfer des BRH, welches er nur mit Verhörmethoden zu vergleichen wisse, habe seine physischen wie psychischen Ressourcen destabilisiert. Mit seinem Bericht habe er die Ministerpräsidenten der Länder als Gesellschafter der L2. über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt. Auf Anlage K 6 der Beiakte 2 zu 25 K 2945/08 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
19Die Überprüfungen waren Gegenstand überregionaler Berichterstattung in den Medien und zwar auch aufgrund klägerischer Interviews bzw. Stellungnahmen. (Vgl. z.B. Andreas Rossmann, FAZ, 18.05.2007, C. , Hauptstadt der Verschwendung; Stefan Koldehoff, Süddeutsche.de, 18.05.2007, Der Kulturstaatsminister ist entsetzt, (Man könne bei Durchlesen des Berichts den Eindruck gewinnen, jede Imbissbude unterliege einer sorgfältigeren Kosten- und Leistungsrechnung als das von Bund und Ländern mit jährlich 17 Millionen Euro finanzierte Kulturinstitut.) ; Generalanzeiger C. , 30. Juni 2007, X. H. : "Mir geht es um meinen Ruf", alles Beiakte 3)
20Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis. Er eröffnete Kaffeehäuser in .....
21In der Folgezeit wurde in den Medien berichtet, die C1. sei knapp an einer Insolvenz durch Überschuldung vorbeigeschrammt, der Bund habe durch geeignete Maßnahmen die bilanzielle Überschuldung abgewendet. (Vgl. Thomas Kliemann, Generalanzeiger C. , 17. Oktober 2008, C1. knapp an Insolvenz vorbei Beiakte 3).
22Unter dem 18. Oktober 2007 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Bundesrechnungshofs. Am 29. April 2008 klagte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem erkennenden Gericht gegen die Beklagte auf Unterlassung von seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Bundesrechnungshofs betreffenden Äußerungen und benannte dabei u.a. den Kläger als Zeugen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2009 wies die seinerzeit zuständige Kammer darauf hin, dass sie die angegriffenen Äußerungen in der Pressemitteilung als Meinungsäußerung ansehe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm die Klage mit der Begründung zurück, Herr H1. , also der Kläger dieses Verfahrens, beabsichtige selbst, Klage gegen den Bundesrechnungshof zu erheben. (25 K 2945/08, insbesondere Bl. 104 f.). Bereits am 3. November 2007 klagte der Prozessbevollmächtigte zudem gegen die Beklagte, vertreten durch den BKM, auf Bescheidung von Petitionen, die u.a. die Finanzierung einer Geburtstagsfeier von Prof. T1. und die Ausschreibung zum Pachtvertrag für das Museumscafé sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Professor T1. betrafen (25 K 1752/08 - Urteil vom 26. Januar 2009 - und OVG NRW 5 A 392/09 - Einstellungsbeschluss vom 13. Januar 2011-). Unter dem 27. August 2008 erkundigte er sich bei dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes danach, ob zwei namentlich benannte ehemalige Mitarbeiterinnen des DDR-Finanzministeriums oder der DDR-Ministerialbürokratie ohne eingehende Überprüfung in den Dienst des Bundesrechnungshofes übernommen worden seien, die dann in den Jahren 2005 bis 2007 die L2. prüften. Er stellte Verbindungen zum Ministerium für Staatssicherheit her (Beiakte 2 zu 25 K 2945/08).
23Die C1. verklagte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die 2003/2004 die Bücher geprüft hatte, auf Schadensersatz von 4 Millionen EUR. Vor dem Oberlandesgericht Hamm kam ein Vergleich über 1.000.000,00 EUR zustande. Das Gericht war ausweislich der Presseberichterstattung (General-Anzeiger C. vom 21. Oktober 2010, Beiakte 3) von einem vorsätzlichen Fehlverhalten des Klägers ausgegangen. Die C1. zog darauf in Erwägung, den Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 3.000.000,00 EUR zu verklagen.
24Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Intendanten waren gegen eine Geldbuße eingestellt worden, gegen den Kläger (u.a. wegen eines Kreditvertrages mit den Brauereien C. und H2. in Höhe von 250.000,00 EUR) sind sie inzwischen ebenfalls eingestellt und zwar nach § 170 Abs. 2 StPO und aus Opportunitätsgründen - 114 Js 56/07 - . Es hieß u.a., belastbarer Anhalt für einen hinreichenden Tatverdacht der Untreue sei durch die Ermittlungen nicht erbracht worden. Es lasse sich schon nicht auf einen Untreuevorsatz schließen, belastbare Anhaltspunkte für eine persönliche Bereicherung hätten sich nicht ergeben. Auf Anlage K 40 Beiakte 7 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
25Der Kläger zeigte den neuen Kaufmännischen H. wegen unrechtmäßigen Bruchs eines Sponsorenvertrags mit einer Brauerei an.
26Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, dass dem Intendanten bis zum 65. Lebensjahr sein Gehalt von 7.500,00 EUR weiter zustehe.
27Der Kläger erhob, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, vor dem Landgericht C. Klage auf Unterlassung von Behauptungen, Widerruf, Richtigstellung, Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 60.000,00 EUR gegen eine ehemalige Kollegin der C1. und deren Ehemann, Referatsleiter im Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, wegen deren Äußerungen im Februar 2007. Beide hätten konspirativ mit dem haushaltspolitischen Sprecher und inzwischen parlamentarischen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, T. L1. , und einem Prüfer beim Bundesrechnungshof zusammengearbeitet. Das Unterlassungsbegehren war wegen des Anerkenntnisses der Beklagten erfolgreich, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dies begründete das Gericht mit der Privilegierung des förmlichen, der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung dienenden Prüfverfahrens des Bundesrechnungshofs nach Art. 114 Abs. 2 Grundgesetz (GG), das der Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte diene. Eine Ehrschutzklage könne nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die angegriffenen Äußerungen im Ausgangsverfahren nicht sachrelevant oder auf der Hand liegend falsch seien oder wenn es sich um Schmähkritik handele. Diese Ausnahmetatbestände seien im Wege der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung auf den unabdingbar notwendigen Schutz der persönlichen Ehre beschränkt. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Im Übrigen habe der Kläger nicht bewiesen, dass beanstandete Behauptungen unrichtig seien, zum Teil enthielten beanstandete Äußerungen keine konkreten Tatsachenbehauptungen, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären, eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege nicht vor. Auf das Urteil des Landgerichts C. vom 2. Mai 2011 - 9 0 136/10 -, Bl. 205 ff. der Gerichtsakte, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
28Der Kläger erstattete auch Strafanzeige gegen den damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemann der früheren Kollegin wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede. Das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft L2. dürfte eingestellt worden sein (Bl. 236 der Gerichtsakte).
29(Thomas Kliemann, General-Anzeiger C. , 21. Oktober 2010, C1. erwägt Schadensersatzklage gegen H1. , Beiakte 3; WDR.de, 20.10.2010, C1. reagiert auf Urteil; Dieter Brockschnieder, Kölnische Rundschau, 14. April 2010, Privatklage gegen den Rechnungshof; Christoph Ernst, Express C. , 14. Oktober 2010, Jetzt verklagt er Ex-Mitarbeiterin; WDR.de, 20. Dezember 2010, H1. klagt gegen Ex-Mitarbeiterin; Rita Klein, General-Anzeiger C. , 4. Januar 2011, H1. verklagt nun auch den Bundesrechnungshof, Beiakte 3).
30Gemäß Interview des Klägers mit dem Express vom 1. Januar 2009 beruhten gesundheitliche Probleme der Vergangenheit nicht auf den Konflikten um seine frühere Tätigkeit in der BKH, sondern nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Bonner Neurologen Dr. E1. S. auf einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose der aggressivsten Form. Auf Bl. 176 der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
31Unter dem 10. Juli 2009 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Präsidenten des Bundesrechnungshof zur Unterlassung, Widerruf, Klarstellung und Richtigstellung von Angaben auf. Auf Bl. 1 ff. der Beiakte 1 wird Bezug genommen.
32Am 31. Dezember 2010 hat der Kläger Klage erhoben.
33Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und legt umfassendes Schriftmaterial vor (Beiakten 2, 4 und 7). Der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Aussagen im Prüfbericht des BRH müsse in diesem gerichtlichen Verfahren aufge-
34klärt werden. Er sei aufgrund des bundesweit in die Öffentlichkeit getragenen Prüfberichts (klägerseits angegebener Haushaltsausschussbericht vom 8. März 2007 ist unter www.bundestag.de/presse/hib/2007 03/2007 063/01.htm nicht abrufbar, Anmerkung des Gerichts, s. Beiakte 3) schwerwiegend und unberechtigt belastet worden und wegen der schikanierenden, entwürdigenden Art und geäußerter Zielrichtung des Prüfverfahrens psychisch schwer erkrankt. Er sei mit einem GdB von 70 schwerbehindert. Er verweist auf ein Gutachten des Vertrauensarztes der Krankenversicherung, Dr. O. , vom 14. Mai 2010 (Anlage K 38, Bl. 489 ff. Gerichtsakte). Noch 2012 nehme der Kläger schwere Psychopharmaka. Seit seinem und des Intendanten Ausscheiden aus der Geschäftsführung der L. stelle sich deren wirtschaftliche Lage dramatisch schlechter dar. Die Einnahmen aus Ausstellungen und Veranstaltungen seien drastisch eingebrochen. Die selbst erwirtschafteten Eigenleistungen seien gegenüber den Bundeszuschüssen völlig marginalisiert worden (306 GA). Die jährliche Förderung durch den BKM habe sich auch nach Abschaffung der Open-Air-Konzerte nicht verringert. Die L2. habe seit seinem und des Intendanten Ausscheiden einen dramatischen Bedeutungsverlust erlitten. Er selbst habe seither keine Stelle gefunden. Die Prüfung durch den BRH und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien dem tatsächlichen Geschäftsverhalten der L2. nicht im Ansatz gerecht geworden und hätten nicht nur dem Kläger persönlich, sondern auch einer zentralen Kultureinrichtung des Bundes und der Länder schwersten Schaden eingebracht.
35Im Einzelnen schildert der Kläger umfassend den Ablauf des Prüfverfahrens aus seiner Sicht und macht insbesondere geltend, die Open-Air-Konzerte seien vom BKM und dem Kuratorium gewollt gewesen. Sie seien nach § 2 des Gesellschaftsvertrags Unternehmensgegenstand. Herr L3. als Lobbyist der privaten N1. habe die Konkurrenz, die diese Veranstaltungen für die private N1. im L4. -C3. Raum gewesen seien, unterbinden wollen. Die Konzerte hätten es aber erst möglich gemacht, in erheblichem Umfang Sponsoren für die L2. zu interessieren und die Einnahmesituation der Kultureinrichtung zu verbessern. Durch die Konzerte seien auch Besucher gewonnen worden. Dies belege der Bericht des Zentrums für Kulturforschung C. vom 19. Februar 2006. Die im Zusammenhang mit den Konzerten eingeworbenen Medienleistungen mit einem Wert von 1,9 Mio. EUR seien nicht berücksichtigt worden. Der Wert der Gegenleistungen durch die L2. habe unter dem Wert dieser Medienleistungen gelegen. Die Bundeszuwendungen seien nicht kostendeckend gewesen. Vielmehr sei Kostendeckung erst durch eigenerwirtschaftete Einnahmen erzielt worden. Zwar seien im Berichtszeitraum insgesamt 40 Mio. EUR mehr ausgegeben worden, als durch Bundeszuwendungen abgedeckt gewesen seien (34 Mio. EUR für Ausstellungen und 6 Mio. EUR für Open-Air-Konzerte). Diese Mehrausgaben seien aber durch selbsterwirtschaftete Einnahmen der L2. gedeckt gewesen. Bilanzrechtlich sei kein Verlust eingetreten. Eine mögliche Einsparung öffentlicher Mittel durch Wegfall der Konzerte sei eine hypothetische, durch nichts belegte Behauptung des Berichts. Es habe eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung gegeben und die Gremien seien über die finanzielle Situation der L2. ausreichend unterrichtet gewesen.
36Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen wegen Korruption hätten auf unzutreffenden Angaben der ehemaligen Mitarbeiterin der L2. und ihrem Ehemann beruht, gegen die der Kläger - wie oben angegeben - vor dem Landgericht C. - 9 O 136/10 - geklagt habe (Bl. 13 der Gerichtsakte). Die unter erheblichem Zeitdruck und trotz seiner Dienstunfähigkeit am 28. und 29. April 2007 gefertigte Stellungnahme der L2. sei in dem endgültigen Prüfbericht praktisch nicht berücksichtigt worden, so dass die Behauptung, der Bericht sei in Übereinstimmung mit den Angaben der L2. erfolgt, nicht zutreffe. Schon der Berichtsentwurf vom 28. April 2007 habe den zuvor gegebenen Stellungnahmen der Geschäftsführung der L2. grundlegend widersprochen. Der endgültige Prüfbericht weiche dann erheblich von dem vorgelegten Entwurf ab und enthalte eine Fülle gezielter, schwerwiegender, die Person des Klägers offen desavouierender Feststellungen und Behauptungen. Er verweist auf seine bereits genannte Stellungnahme vom 28. Mai 2007. Es seien insbesondere keine schriftlichen Aufzeichnungen über Adressaten und Anlässe für die Vergabe von Freikarten auf seine Anordnung vernichtet worden. Vielmehr seien nur nicht aufbewahrungspflichtige, für mehrere Jahre im Call-Center aufgestellte Kontrolllisten über Kartenkontingente für Firmen, Sponsoren und andere Empfängergruppen zur Verhinderung von Mehrfachausgaben, rund 50 DIN A 4 Seiten, vernichtet worden, nachdem der Kläger auf Anfrage im Herbst 2006 erklärt habe, diese Listen würden nicht mehr benötigt. Der Listeninhalt sei auf CD-Rom noch gespeichert, die er überreiche (Anlage K 39). Die Angaben seien auch noch auf dem Zentralserver der städtischen U. GmbH gespeichert. Die behauptete Aktenvernichtung habe also nicht stattgefunden. Lediglich ungeordnet im Vorzimmer des Klägers aufbewahrte Zweitkopien zum Zweck stichprobenartiger Kontrollen seien auf seine Anweisung vernichtet worden.
37Er habe die rund 21.000 Freikarten im Wert von 840.000,00 EUR von 2002 bis 2006 nicht unter grober Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten vergeben. Vielmehr habe man durch 80 % dieser Freikarten Media- und Sponsoringleistungen im Wert von jährlich bis zu 1,8 Mio. EUR erlangt. Von 2002 bis 2006 hätten die Medienleistungen einen Wert von insgesamt 8.172.971,42 EUR ausgemacht (254 GA), so dass der Wert der Freikarten nicht einmal 10 % der erbrachten Medienleistungen betragen habe. Die Vergabe der restlichen 20 % sei branchenüblich erfolgt. Dies lasse sich ohne Weiteres durch ein Sachverständigengutachten klären.
38Er habe noch als W. nicht seine Kompetenzen durch Missbrauch des Zeichnungsrechts überschritten.
39Wahrheitswidrig behaupte der Bundesrechnungshof, der Kläger habe ein dienstlich erworbenes Meilenkonto für den Flug einer privaten Begleitperson verwandt. Schon seine eigene Reise sei nicht auf Kosten der L2. , sondern des O. Q. U1. erfolgt, das ihn persönlich eingeladen und der L2. die Flugkosten erstattet habe. Es habe sich also nicht um dienstlich erworbene Meilen gehandelt, weil die Reise nicht vom Arbeitgeber gezahlt worden sei. In U1. habe er die L2. anlässlich der Neueröffnung des Museums vertreten. Er habe nicht nur die wenigen dienstlichen, sondern auch seine privaten Flugreisen über die Reisestelle der L2. gebucht und dafür seien ihm 184.000 Meilen gutgeschrieben worden. Für die Mitnahme der Lebensgefährtin nach U1. seien 120.000 Meilen für den Flug Frankfurt-Hongkong in Anspruch genommen worden.
40Es habe kein Einvernehmen über den Sachverhalt bestanden. Ein in wesentlicher Hinsicht unvollständig dargestellter Sachverhalt sei auch nicht geeignet, ein Einvernehmen anzunehmen. Eine unvollständige Berichterstattung sei wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen könne. Im Übrigen sei in der Stellungnahme der L2. vom 30. April 2007 eingehend maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen widersprochen worden. In der Stellungnahme vom 28. Mai 2007 habe der Kläger nur die gegenüber den Prüfern zuvor geäußerten abweichenden Sachverhaltsdarstellungen nochmals zusammengefasst.
41Die Beklagte habe sein nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschütztes Persönlichkeitsrecht verletzt und auch in Form übler Nachrede gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verstoßen. Es bestehe keine Privilegierung aufgrund der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit der Prüfer des Bundesrechnungshofs. Das Privileg erfasse den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs nicht. Die Prüfer hätten zudem gezielt und absichtlich falsche Behauptungen aufgestellt, um den Kläger schwerwiegend zu diskreditieren. Er habe daher aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB bzw. § 1004 BGB Anspruch auf Widerruf bzw. Berichtigung der Behauptungen gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und des BKM.
42Es möge zwar zutreffend sein, dass der BRH den Prüfbericht vom 15. Mai 2007 nicht selbst veröffentlichte. Bereits der Bericht von Januar 2007 sei aber veröffentlicht worden, der Antrag von Fraktionen des Haushaltsausschusses zu dem Bericht (Ausschussdrucksache 12/2831, Anlage K 35) sei im Internet frei verfügbar gewesen. Daher habe der BRH damit rechnen müssen, dass auch dieser Prüfbericht von Mai 2007 zeitnah das breite Licht der Öffentlichkeit finden würde. Der BRH habe die Veröffentlichung bewusst billigend in Kauf genommen.
43Er mache keine Rechte als geprüfte Stelle geltend, sondern als Privatperson, die durch den Prüfbericht schwerwiegend in ihren Rechten verletzt sei und deshalb nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf ordentlichen Rechtsschutz habe. Er sei Drittbetroffener, da er seit 2007 nicht mehr kaufmännischer H. der L2. sei und seither weder in die staatliche Verwaltung noch die zu prüfende Stelle eingebunden sei. Zwar werde er in dem Bericht nicht namentlich benannt. Er sei aber für die Adressaten des Berichts und die informierte Presse aufgrund der Formulierungen ohne weiteres identifizierbar gewesen. Er verweise auf die Vorbemerkung auf Seite 8 des Berichts. Dass er die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, stehe dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Bericht bestehen bleibe. Dass der BKM, nicht der Kläger persönlich, geprüft worden sei, stehe dem Erfolg seines Begehrens ebenfalls nicht entgegen, da eine bloß tatsächliche Betroffenheit des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreiche.
44Er greife nicht in die Berichtspflicht und -befugnis des BRH gegenüber Verfassungsorganen ein. Dies folge bereits daraus, dass die Prüfung seit Jahren abgeschlossen und der Bericht den zuständigen Gremien des Bundes zugegangen sei. Es gehe ihm vielmehr ausschließlich darum, Sachverhalte zu klären, die in dem Prüfbericht unvollständig, falsch oder aus dem Zusammenhang gerissen worden seien und die dazu geführt hätten, dass ihm als Privatperson ein schwerer, existenzvernichtender Schaden zugefügt worden sei.
45Der BRH könne sich nicht darauf berufen, dass hinsichtlich der Richtigkeit seiner Feststellungen nur auf den Erkenntnisstand im Berichtszeitraum abzustellen sei. Vielmehr müsse er bei neuen Erkenntnissen einen geänderten Prüfbericht verfassen.
46Der Schutz der Tätigkeit des BRH, dessen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit, beziehe sich nur auf zulässigerweise erfolgte Prüfungen, die insbesondere einen zutreffenden Sachverhalt festgestellt hätten und nicht durch die Feststellung falscher, unrichtiger oder insgesamt einen falschen Eindruck vermittelnder Tatsachen in die Rechte einzelner Personen eingriffen. Der Grundrechtsschutz der Betroffenen greife auch gegenüber mittelbaren und faktischen Freiheitsbeeinträchtigungen. Der BRH habe in seinen Prüfberichten das Willkürverbot zu beachten. Seine Werturteile dürften nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, sie müssten auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürften den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten.
47Es bestehe hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen Wiederholungsgefahr, diese werde wegen des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs vermutet. Im Übrigen beschäftige der gesamte Vorgang weiterhin die Medien. Der BRH habe auch mit keinem Wort auf die Aufforderung des Klägers reagiert, diese Äußerungen zu unterlassen oder teilweise zu unterlassen. Bei einer über kurz oder lang notwendigen Untersuchung der aktuellen Lage der L2. durch den BKM oder etwa einen Parlamentsausschuss werde auch die Verantwortung des BRH für die nach Darstellung des Klägers schlechte heutige Lage der L2. zur Sprache kommen müssen und der BRH werde diese Äußerungen zur Verteidigung wiederholen. Gleiches gelte auch, wenn die Stadt C. auf die Idee komme, die angesprochenen Verhältnisse zu untersuchen.
48Der Kläger sei durch die Äußerungen fortdauernd beeinträchtigt. Der Bericht habe zur Folge gehabt, dass der BKM Strafanzeige gegen den Kläger erstattet habe (Anlage K 36) und im Rahmen eines mehrjährigen Ermittlungsverfahrens unter Beteiligung der Medienöffentlichkeit den Kläger betreffende Durchsuchungen stattgefunden hätten und Banken angeschrieben worden seien. Das Verfahren sei erst seit Kurzem gemäß § 170 Abs. 1 StPO eingestellt. Der Kläger habe Verteidigerkosten in fünfstelliger Höhe zu begleichen. Es seien auch - zum Teil öffentlich - weitere rechtliche Schritte gegen ihn angekündigt worden. Seine Kreditwürdigkeit sei durch die Vorgänge nachhaltig geschädigt worden (K 37). Bei der Stadt C. habe er keine Tätigkeit übernehmen können, vielfältige Bewerbungen seien seither erfolglos geblieben.
49Am 19. September 2012, also einen Tag vor der seit dem 29. Mai 2012 terminierten Verhandlung, hat der Kläger einen weiteren 31-seitigen Schriftsatz mit 46 Seiten Anlagen (u.a. die seit dem 29. Juni 2012 durch das Gericht mehrfach ohne jegliche klägerische Resonanz angeforderte angekündigte Anlage 38) vorgelegt, in dem er u.a. ausführt, da der Kläger im Sommer und Herbst mehr als 14 Stunden täglich im Lokal seiner Lebensgefährtin im B. tätig sei, habe er nicht früher vortragen können. Er wendet sich erneut gegen Darstellungen der Beklagten und bezieht sich zur Behauptung einer Wiederholungsgefahr auf ein Schreiben des Dr. D. I2. , ehemals H. , jetzt Direktor und Vorstand des D. X1. /T. , vom 17. September 2012 an die Abgeordnete Q1. N. , jetzige Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Auf den Inhalt des die L2. betreffenden Schreibens, das eine Vielzahl konkreter Wirtschaftsdaten benennt und auf eine Überprüfung der Prüfung durch den BRH im Jahr 2007 abzielt, Bl. 503 ff., wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Er verweist ferner erneut auf die Medienberichterstattung und wegen der anhaltenden Rufschädigung auf Internetveröffentlichungen, die "gegoogelt" werden könnten sowie darauf, immer wieder in C. darauf angesprochen zu werden. Der Bericht des BRH habe "Verbotscharakter" gehabt. Im Übrigen werden die bisherigen Darstellungen, insbesondere auch zu den Medienleistungen und der Bedeutung der Open-Air-Konzerte, wiederholt und vertieft, ebenso zu der Zuwendungsvergabe durch den BKM und dem Wirtschaftsplan der L2. .
50Auf Bl. 1 - 51, 79f., 223 f., 230 - 259, 304 bis 329, 340, 458 bis 534 der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags Bezug genommen.
51Nachdem er die Klageanträge zu 1 j) und 3 f) am 16. Januar 2012 zurückgenommen hat (Bl. 256, 258 GA),
52hat der Kläger folgende Anträge angekündigt,
53die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin folgende Behauptungen zu widerrufen:
57die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brand-Platz 1, 11011 Berlin folgende Behauptungen wie folgt richtigzustellen:
60 61unter Verantwortung des Klägers als deren kaufmännischer H. erwirtschaftete in der Sparte Freiluftkonzerte in den Jahren 2002 bis 2006 Verluste von zusammen über 6 Mio. EUR.
63Dazu ist klarzustellen, dass sich solche Verluste nicht aus der Erfolgsrechnung der L. gGmbH ergaben, dass die Veranstaltung von Open-Air-Konzerten durch die L. der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich von dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie aufgrund von Beschlüssen des Kuratoriums der L. seit 1997 politisch gewollt war, dass die Open-Air-Konzerte und deren wirtschaftliche Ausgestaltung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung bzw. des Gesellschaftsvertrages der L. und den Vorgaben des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Ermessen der Geschäftsführung lag, solange die L. dafür keine über den Titel 53301 des Wirtschaftsplans der L. hinausgehenden Bundesmittel - mit Ausnahme der gesonderten Förderung einzelner konkreter Projekte - benötigte und dass aufgrund der Veranstaltung von Open-Air-Konzerten über den Titel 53301 des Wirtschaftsplans der L. keine zusätzlichen Förderbeträge für die L. aus Steuermitteln erbracht, sondern dass eingetretene Verluste durch eigenerwirtschaftete Mittel ausgeglichen wurden.
64Dazu ist klarzustellen, dass die Mitglieder des Kuratoriums der L. an derartigen Informationen nicht interessiert waren, weil sie nur wissen wollten, ob die geplanten Ausstellungen Veranstaltungen unter Berücksichtigung der zuvor bewilligten Bundesmittel und der selbst erwirtschafteten Mittel zu finanzieren waren.
66Das ist klarzustellen, dass sich steigende Ausgaben für die Veranstaltungen von Open-Air-Konzerten in den Jahren 2002 bis 2006 aus den halbjährlich dem Kuratorium der L. von der Geschäftsführung vorgelegten Finanzstatus (Ziff. 82) ergaben und dass auf der Einnahmeseite haushaltsrechtlich nur ein einheitlicher Titel für Einnahmen aus Veranstaltungen bestand.
68Dazu ist klarzustellen, dass rund 80% dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der L. vergeben worden sind und damit eine Gegenleistung u.a. für Sponsorenleistungen darstellten, dass dem Nominalwert von 840.000,-- EUR allein ein Gegenwert an Sponsorenleistungen in Höhe von jährlich bis zu 1,8 Mio. EUR gegenüberstanden und dass diese Freikarten im Übrigen für rund 160 Open-Air-Konzerte in den Jahren 2002 bis 2006 ausgegeben wurden, die jeweils als Großveranstaltungen mit bis zu rund 8.000 Besuchern durchgeführt wurden und dass die Vergabe nicht vertraglich vereinbarten Freikarten bei Konzerten dieser Größenordnung auch bei vergleichbaren Kultureinrichtungen branchenüblich ist.
70Dazu ist richtig zu stellen, dass der Kläger auf Anfrage des mit dem Kartenverkauf der L. befassten Ticketcenters lediglich angegeben hat, dort allein zu Kontrollzwecken für das Ticketcenter mit Angaben über die Freikarten der anfordernden Stellung und über den Vergabezweck Papierlisten nach Abschluss eines Geschäftsjahres nicht mehr zu benötigen, dass auch diese Listen aber weiterhin auf CD gespeichert blieben und dass diese Listen weder nach § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abgabenordnung noch nach Nr. 6.3. ANBest-I aufbewahrungspflichtig waren.
72Dazu ist richtig zu stellen, dass die L. gGmbH über kein Eigentum an unbeweglichem oder beweglichem Vermögen verfügt, weshalb keine Abschreibungen zu berücksichtigen sind.
74Dazu ist klarzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der L. keinen Beschluss gefasst hatte, wonach Mitarbeiter der L. untersagt wurde, dienstlich erworbene Bonusmeilen für private Flüge zu nutzen und dass aufgrund dieser Beschlusslage den Mitarbeitern der L. nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine private Nutzung von dienstlich erworbenen Bonusmeilen erlaubt ist.
76Hilfsweise beantragt er zu 3 h),
77die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und gegenüber dem Bundesbeauf-tragten für Kultur und Medien die Behauptung zu widerrufen, der Kläger nutzte selbst sein (dienstlich erworbenes) Meilenkonto zur Zahlung für eine Flugreise seiner privaten Begleitperson auf einer Dienstreise nach Honkong.
78In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch die Anträge zu 1. a), b), e) - h), k) und l) sowie 2. a) und b) und 3. b) und g) sowie den Hilfsantrag zu 3. h) zurückgenommen.
79Er beantragt nun noch,
80die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen zu widerrufen:
84die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, und gegenüber dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, Bundeskanzleramt, Willy-Brand-Platz 1, 11011 Berlin, folgende Behauptungen wie folgt richtigzustellen:
87Dazu ist richtig zu stellen, dass rund 80% dieser Freikarten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Sponsoren und andere Vertragspartner der L. vergeben werden mussten und dass sie eine Gegenleistung für Sponsoren und Medienleistungen darstellten und dass dem Nominalwert von 840.000,00 EUR allein ein Gegenwert an Gegenleistungen in Höhe von jährlich bis zu 1,8 Mio. EUR gegenüberstand.
89Dazu ist richtig zu stellen, dass der kaufmännische H. die Flugreise mit Bonusmeilen beglichen hat, die er durch privat bezahlte Flugreisen erworben hat.
91Die Beklagte beantragt,
92die Klage abzuweisen.
93Sie trägt vor, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis beziehungsweise fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Im Übrigen sei sie auch unbegründet.
94Der Kläger gebe den Sachverhalt verzerrt, unzutreffend und in wesentlicher Hinsicht unvollständig wieder. Die Selbstdarstellung des Klägers als wehrloses Opfer politisch instrumentalisierter Prüfer des Bundesrechnungshofs habe mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Die Prüfbitte sei nicht von Herrn L3. als Mitglied des zuständigen Haushaltsausschusses, sondern fraktionsübergreifend aus der Mitte des Haushaltsausschusses an den BRH herangetragen worden. Der Kläger habe im Verfahren vielfältige Gelegenheiten zur Stellungnahme gehabt. In der am 4. Mai 2007 eingegangenen Stellungnahme des BKM als geprüfter Stelle zum Entwurf des streitigen Berichts habe es wörtlich geheißen: "Der BKM wertet diesen ebenso gründlichen und tiefgreifenden wie schonungslosen Bericht als wichtige Handreichung für die Aufklärung und für die sachgerechte Ausrichtung des künftigen Geschäftsbetriebs der L2. ." Einwendungen gegen die Tatsachenfeststellungen seien nicht erhoben worden. Der BRH habe den vom BKM unstreitig gestellten Sachverhalt und seine daran anschließende Bewertung in dem vertraulichen Bericht zusammengefasst. Weder befinde sich im Prüfbericht eine Forderung nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung noch sei diese Forderung durch Vertreter des Bundesrechnungshofs in anderem Zusammenhang erhoben worden. Der Bericht enthalte auch nicht die Forderung, den Kläger zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es sei vielmehr ergebnisoffen empfohlen worden, die Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und die angemessenen Folgerungen zu ziehen und das Geschäftsfeld "Freiluftkonzerte" aufzugeben (s. 6, 7 des Berichts). Politische Hintergründe gleich welcher Ausrichtung spielten bei der Prüfung des Bundesrechnungshofs keine Rolle. Die Prüfung habe sich nicht ansatzweise gegen die Person des Klägers gerichtet. Sie habe ihn nur in seiner Funktion als H. der Erhebungsstelle betroffen. Die klägerische Erkrankung beruhe eigenen Angaben in der Presse zufolge auf einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose.
95Der Kläger sei jedenfalls nicht klagebefugt bzw. es fehle ihm das Rechtsschutzinteresse. Auch die allgemeine Leistungsklage setze in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit voraus, dass dem Kläger die behaupteten Rechte zustehen könnten. Dies sei nicht der Fall, weil Prüfberichte des Bundesrechnungshofs den Innenbereich des Staates nicht verließen, es handele sich sogar um vertrauliche Berichte. Es sei anerkannt, dass die geprüfte Stelle keinen Rechtsschutz gegen Prüfberichte in Anspruch nehmen könne, zumal die Möglichkeit bestehe, sich im Rahmen eines Abschlussgesprächs oder einer Stellungnahme zu den beabsichtigten Feststellungen zu äußern. Die Erstellung des Prüfberichts vom 15. Mai 2007 sei den anerkannten privilegierten Fallgruppen zuzurechnen, in denen ein "beleidigungsfreier Raum" anerkannt worden sei, und zwar als privilegierter Äußerung im Zusammenhang mit einem förmlichen Verfahren. (399ff. GA) Die Berichterstattung des Bundesrechnungshofs an das Parlament sei ein dem gerichtlichen Ehrschutz grundsätzlich entzogener Raum. Die Prüftätigkeit nach Art. 114 Abs. 2 GG stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu dem Budgetrecht des Parlaments und dem verfassungsrechtlichen Anliegen einer effektiven Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel. Der BRH müsse über seine Prüferfahrungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen unbefangen und frei von Befürchtungen, wegen einzelner Äußerungen gerichtlich belangt werden zu können, berichten können. Anderenfalls werde die Erfüllung der dem BRH gesetzlich und verfassungsrechtlich übertragenen Kontroll- und Beratungsaufgabe gefährdet.
96Es bestehe kein Anspruch desjenigen, der zulässig geprüft worden sei, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht an die zuständigen Verfassungsorgane berichtet würden. Die Berichte würden unter dem Schutz und in Ausübung der seinen Mitgliedern durch das Grundgesetz verliehenen richterlichen Unabhängigkeit verfasst. Klagen gegen den Inhalt eines Prüfberichts seien allenfalls unter stark eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Auch richterliche Urteile und Beschlüsse könnten äußerungsrechtlich nicht beanstandet werden. Weder ein Verfahrensbeteiligter noch ein unbeteiligter Dritter könne im Hinblick auf darin enthaltene Tatsachenbehauptungen und Werturteile Unterlassungs- oder Richtigstellungsansprüche geltend machen. Der Bundesrechnungshof dürfe in seiner Kernaufgabe, der Information von Bundesregierung und Parlament, nicht behindert werden. Der Kläger bezwecke eine solche Behinderung. Mit der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Finanzkontrolle sei es unvereinbar, wenn die geprüfte Stelle der prüfenden Institution mit gerichtlicher Hilfe die Feder führen und bestimmte Aussagen in den Berichten des Bundesrechnungshofs erzwingen oder verhindern könnte. Derjenige, der mit der öffentlichen Hand in finanzielle Beziehungen trete, müsse es hinnehmen, in Prüfberichten - auch kritisch - erwähnt zu werden. Mehr noch als eine Vertragspartei müsse ein Mitarbeiter einer Einrichtung, die öffentliche Zuschüsse erhalte, die Prüfung und auch negative Feststellungen durch den Rechnungshof hinnehmen.
97Der Kläger sei kein ausnahmsweise klagebefugter Drittbetroffener, der weder in die staatliche Verwaltung noch die zu prüfende Stelle eingebunden sei und deshalb auf das Prüfverfahren und den Prüfbericht keinen Einfluss nehmen könne. Er sei bei der Erhebungsstelle, die mit 16 Mio. EUR jährlich staatlich bezuschusst wurde, als kaufmännischer H. , also in leitender Funktion, beschäftigt gewesen. Die L2. , die im Eigentum des Bundes und der Länder stehe, Betriebsmittel ausschließlich als Zuwendungen des BKM aus dem Bundeshaushalt erhalte und Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringe, sei dem staatlichen Bereich im weiteren Sinne zuzuordnen. Der Kläger habe gewusst, dass der Bundesrechnungshof befugt war, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsprüfung der L2. zu prüfen. Damit habe er erst recht infolge des erheblichen Zuwendungsumfangs als kaufmännischer H. rechnen müssen. Er sei in das Prüfverfahren intensiv eingebunden gewesen. Zur Zeit der Prüfung sei der Kläger H. gewesen. Dies sei maßgeblich. Im Übrigen habe er selbst die Stelle gekündigt. Der Kläger sei zudem in dem Prüfbericht nicht namentlich erwähnt. Es sei nur von Geschäftsführung und in wenigen Zusammenhängen von kaufmännischer H. die Rede.
98Der Bericht des BRH sei vertraulich und nur nach § 88 Abs. 2 BHO in Wahrnehmung des in Art. 114 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerten Auftrags per Bote dem Haushaltsausschuss überbracht worden, daneben dem BKM als geprüfte Stelle. Bei der L2. seien als Zuwendungsempfängerin nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BHO örtliche Erhebungen durchgeführt worden. Die Beklagte sei in keiner Weise an Presse- und sonstigen Veröffentlichungen beteiligt. Der Bericht sei auf der Titelseite mit dem Hinweis versehen, er enthalte zu schützende unternehmensbezogene Daten nach § 395 Aktiengesetz. Ebenfalls heiße es auf der Titelseite ausdrücklich: "Eine Veröffentlichung ist nicht zulässig." Durch den Bundesrechnungshof sei eine Veröffentlichung ebenso wenig vorgenommen worden wie eine Unterrichtung der Medien über den Bericht und/oder seine Inhalte. Mit der Veröffentlichung des Berichts sei aus Sicht des Bundesrechnungshofs nicht zu rechnen gewesen. Der BRH habe die Veröffentlichung des Berichts auch keinesfalls bewusst und billigend in Kauf genommen. Einen etwaigen Bruch der Vertraulichkeit hätten andere zu verantworten, nicht der BRH. Ihm sei dies nicht zuzurechnen. Vielmehr werde der Zurechnungszusammenhang durch das vorsätzliche Dazwischentreten eines Dritten unterbrochen. Schon der Prüfbericht von Januar 2007 sei nicht über den Adressatenkreis hinaus veröffentlicht worden. Es seien ihm lediglich Presseveröffentlichungen bekannt, die in allgemeiner Form diesen Bericht beschrieben. Ein daraus resultierendes gewisses öffentliches Interesse an dem Bericht vom 15. Mai 2007 führe nicht zu der Annahme, dass dieser Bericht unter Verletzung der Vertraulichkeit veröffentlicht werden würde. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass die fraktionsübergreifende Prüfbitte des Haushaltsausschusses vom 7. März 2007 im Internet frei verfügbar gewesen sei. Ausschussdrucksachen seien grundsätzlich der Öffentlichkeit gerade nicht zugänglich, da Ausschusssitzungen selbst in der Regel nicht öffentlich seien. Die Prüfbitte sei auch nicht in der Drucksache 12/2831, sondern 16/2831 enthalten, die (auch) zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Internet abrufbar sei. Eine solche Veröffentlichung könne zudem nicht dazu führen, dass der BRH sich so behandeln lassen müsse, als habe er seinen späteren Prüfbericht selbst veröffentlicht. Der Kläger bleibe schließlich den Nachweis schuldig, dass die von ihm beanstandeten Passagen über den regulären Adressatenkreis von Berichten nach § 88 Abs. 2 BHO hinaus veröffentlicht wurden. Auch eine Internetrecherche fördere den Bericht vom 15. Mai 2007 nicht zu Tage. Die konkreten Aussagen des Berichts seien nicht in die bekannte Berichterstattung der Medien eingeflossen
99Die Klage sei im Übrigen unbegründet.
100Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren fehle es bereits an einer Wiederholungsgefahr. Mehr als vier Jahre nach der Vorlage des Berichts sei eine solche ernstliche Gefahr weder dargetan noch ersichtlich. Im öffentlichen Recht gebe es keine Vermutung der Wiederholungsgefahr. Erstmals habe der Kläger rund zwei Jahre und vier Monate nachdem dem Haushaltsausschuss der Prüfbericht vorgelegt wurde, die streitbefangenen Ansprüche geltend gemacht und dem Bundesrechnungshof eine Frist zur Abgabe der geforderten Erklärungen bis zum 14. August 2009 gesetzt. Die außergerichtliche - auch wortlose - Zurückweisung des behaupteten Anspruchs begründe keine Wiederholungsgefahr. Erst am 31. Dezember 2010 und damit mehr als drei Jahre und sieben Monate nach der Vorlage des Berichts habe er Klage erhoben. Während des gesamten Zeitraums habe der Bundesrechnungshof die streitgegenständlichen Äußerungen nicht wiederholt. Für ihn sei das Prüfverfahren mit der Berichtsvorlage abgeschlossen. Nicht er, sondern andere zögen Konsequenzen aus dem Bericht. Diese Konsequenzen seien ebenfalls bereits gezogen. Der Kläger habe im Mai 2007 angekündigt, anderweitig tätig zu werden. Auch insoweit bestehe kein Anlass für den Bundesrechnungshof, sich zu den Vorgängen, die Gegenstand des Berichts waren, erneut zu äußern. Die Zurückweisung eines durch den Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Anspruchs im Februar 2008 begründe keine Wiederholungsgefahr. Das seitens des Klägers zitierte angebliche allgemeine Medieninteresse könne ebenfalls keine konkrete Wiederholungsgefahr begründen. Die Sache sei für den Bundesrechnungshof abgeschlossen. Irgendwelche "notwendigen Untersuchungen", die der Kläger herbei schreiben wolle, stünden weder bevor noch seien sie auch nur absehbar oder angedacht. Ebenso wenig beabsichtige die Stadt C. , die "angesprochenen Verhältnisse" zu untersuchen.
101Selbst wenn man eine Wiederholungsgefahr unterstellte, bestünden die Unterlassungsansprüche nicht, da amtliche Äußerungen, selbst wenn man trotz des rein internen Charakters eine Eingriffsqualität unterstelle, gerechtfertigt seien, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewege und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebots wahre. Die Wertungsfreiheit des Bundesrechnungshofs als oberstes Finanzkontrollorgan des Bundes gegenüber echten "Drittbetroffenen" finde ihre Grenze nur in der Schmähkritik. Diese liege vor, wenn eine Äußerung keinen Sachbezug aufweise und ausschließlich der Erniedrigung des Betroffenen diene. Nach diesen Maßstäben seien die Äußerungen durchweg rechtmäßig. Aus den Meinungsunterschieden insbesondere in der wirtschaftlichen Bewertung der Freiluftkonzerte könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Bewertungen des BRH beruhten auf sachlichen Erwägungen, die nachvollziehbar seien und nicht ansatzweise die Grenze des Verhältnismäßigen überschritten. Die Verluste seien zudem in zwei Instanzen in dem Prozess zwischen der L2. und dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen L5. als Abschlussprüferin unstreitig gewesen. Aufgrund eines Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht I. habe die L5. der L2. 1 Mio. EUR gezahlt.
102Auch die geltend gemachten Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche bestünden - ungeachtet der ohnehin zu bejahenden Frage der Rechtmäßigkeit dieser Äußerungen - nicht, da es schon keine fortdauernde Rechtsbeeinträchtigung gebe. Insbesondere sei ein Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung erforderlich. Ein Berichtigungsanspruch habe eine Korrektur- keine Genugtuungsfunktion. Insbesondere wenn zwischen den beanstandeten Äußerungen und der gerichtlichen Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs eine erhebliche Zeitspanne liege, entschwänden die Äußerungen aus dem Bewusstsein der Rezipienten und entfalle das Bedürfnis der Korrektur. Das sei bei einem Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren der Fall, der vorliegend, wie schon ausgeführt, deutlich überschritten sei. Die Sache sei für den Bundesrechnungshof, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und den BKM seit Jahren abgeschlossen. Zudem habe der Bundesrechnungshof den streitbefangenen Bericht zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht. Er habe auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht initiiert. Die Frage einer fortwirkenden Ansehensbeeinträchtigung durch den Prüfbericht stehe außer Zusammenhang zu dem im Übrigen eingestellten Strafverfahren. Der BRH habe ebenso wenig wegen eines vom Kläger gewünschten Kredits interveniert. Auch hier gehe es nicht um eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung aufgrund des Prüfberichts. Da der Kläger in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Stadt C. gestanden habe, erscheine sein Vortrag, er habe dort keine Tätigkeit mehr übernehmen können, nicht plausibel. Wahrscheinlicher sei, dass der Kläger keine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Stadt C. habe übernehmen wollen. Im Übrigen folge auch daraus keine noch im Entscheidungszeitpunkt fortwirkende Beeinträchtigung seines Ansehens. Sein Anstellungsverhältnis bei der L2. habe der Kläger aus eigenem Entschluss beendet. Etwaige fortwirkende und bedauerliche psychische Probleme begründeten ebenfalls keine fortdauernde Ansehensminderung. Dass der Kläger sich nach wie vor beein-trächtigt fühle, genüge ebenso wenig wie eine irgendwie geartete Beeinträchtigung. Erforderlich sei eine spürbare und fortwährende Beeinträchtigung des Rufes.
103"Klarstellungsansprüche" seien in der vom Kläger geltend gemachten Form in der Rechtsordnung unbekannt. Der Kläger versuche, die klaren Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zu umgehen. Da er weder unzutreffende Tatsachenbehauptungen noch unzulässige Wertungen nachweisen könne, wolle er dem BRH seine eigenen Behauptungen und Wertungen aufzwingen. Das sei mit der Berichterstattungsautonomie des BRH nicht vereinbar. Dem Begehren stehe überdies entgegen, dass niemand den Kläger daran hindere, die Adressaten des Berichts auf die seiner Ansicht nach in dem Bericht vernachlässigten Aspekte selbst hinzuweisen. Durch seine Stellungnahme vom 28. Mai 2007 habe er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Es lägen bei den Anträgen zu 3 a) bis d) und h) zudem bereits keine falschen Tatsachenbehauptungen vor. Vielmehr wolle der Kläger mit seinen Anträgen erzwingen, dass zusätzlich zu einer wahren Tatsachenbehauptung oder einer Wertung Weiteres mitgeteilt werde. Damit scheide ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage aus.
104Die Klage sei auch unbegründet, weil an einer unbefangenen, unabhängigen Berichterstattung durch den Bundesrechnungshof ein aufgrund von Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich besonders geschütztes Interesse bestehe, dem bei der Prüfung von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen Rechnung zu tragen sei. Dem Bundesrechnungshof stehe als einzige Handlungsform das Berichtswesen zur Verfügung und zwar gegenüber den berechtigten Verfassungsorganen Parlament und Regierung. Dabei handele er nach Art. 114 Abs. 2 GG in richterlicher Unabhängigkeit. Er unterliege weder Weisungen noch der Kontrolle anderer staatlicher Einrichtungen. Die übertragene Prüf- und Berichtsfunktion wäre beeinträchtigt, wenn jeder intern an den Haushaltsausschuss oder die Bundesregierung erstattete Bericht von tatsächlich oder vermeintlich betroffenen Personen gerichtlich mit Unterlassungs- und Widerrufsklagen angegriffen werden könnte. Der vertrauliche Bericht habe keinerlei "Verbotscharakter" aus dem sich ein verschärfter äußerungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ableiten ließe - wie der Kläger dies aus der Entscheidung des OVG NRW vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 - zu einer öffentlichen und weit verbreiteten Äußerung der nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerin in Bezug auf den Handel mit E-Zigaretten herleiten wolle. Der BRH sei weder für die Mittelvergabe an die L2. noch für Entscheidungen über deren Geschäftstätigkeit zuständig. Er könne keine Weisungen erteilen. Die Entscheidungen über Konsequenzen aus dem internen Bericht, so über die Frage der Fortführung der Freiluftkonzerte, seien anderen überlassen gewesen.
105Wenn es sich bei den Berichten unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht um gänzlich justizfreie Hoheitsakte handele, so sei für die gerichtliche Überprüfung von Tatsachenbehauptungen der Erkenntnisstand des Bundesrechnungshofs im Zeitpunkt der Berichterstattung maßgeblich. Wenn nicht der Erkenntnisstand nach Abschluss der Erhebungen und Anhörungen maßgeblich wäre, könnte kein Prüfverfahren jemals zum Abschluss gebracht werden. Eine dem verfassungsrechtlichen Leitbild des Art. 114 Abs. 2 GG gerecht werdende Prüf- und Berichtstätigkeit des BRH wäre nicht möglich. Zudem sei der streitige Bericht bereits auf der Titelseite mit Datum versehen und der zeitliche Rahmen der Prüfung werde mitgeteilt. Erhebungsergebnis und Berichtsergebnis stimmten überein. Mit der geprüften Stelle, dem BKM, sei Einigkeit über die tatsächlichen Feststellungen des Berichts erzielt worden. Der L2. als Erhebungsstelle sei rechtliches Gehör gewährt worden. Im Bericht sei nur von weitgehendem, nicht vollständigem, Einvernehmen im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Rede, das sei kein vollständiges Einvernehmen. Der Bericht gehe an mehreren Stellen auf abweichende Äußerungen der Geschäftsführung ein.
106Auf Bl. 30f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Juli 2011, ferner Bl. 126f., 409 f., 425, 432 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen.
107Die Beklagte macht im Übrigen umfassende weitergehende Ausführungen zu den einzelnen Anträgen des Klägers und der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Berichtspassagen, insbesondere auch zu den Verlusten durch die Freiluftkonzerte - die für einen Zeitraum von drei Jahren noch von privaten Veranstaltern fortgeführt wurden - und deren Besucherrelevanz sowie der fehlenden Berechtigung, behauptete Medienleistungen gegenzurechnen, dem nach wie vor fehlenden (vollständigen) Nachweis dieser Medienleistungen, der nach den Zuwendungsbescheiden anzuwendenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zur Nutzung von dienstlich - also aus Anlass dienstlicher Reisen - erworbenen Bonusmeilen und der Nutzung des Meilenkontos für eine private Begleitperson sowie den vernichteten Erfassungsbelegen über die Vergabe von Freikarten und dem Zeichnungsrechtsverstoß. Tatsachenbehauptungen entsprächen der Wahrheit und Meinungsäußerungen/Wertungen seien dem Unterlassungsanspruch ohnehin entzogen, soweit es sich nicht um Schmähkritik handele. Die Sichtweisen der Geschäftsführung der L2. würden wiedergegeben, seien aber in mehrfacher Hinsicht nicht zwingend. Die Bewertung des Bundesrechnungshofs sei nachvollziehbar und rechtmäßig. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten.
108Hinsichtlich der Widerrufsbegehren scheide ebenfalls der Widerruf von Wertungen von vornherein aus. Die Beklagte macht ergänzende detailliierte Ausführungen zu den Widerrufs- und Klarstellungsbegehren. Insbesondere führt sie u.a. aus, der "politische Wille" sei kein Prüfungsmaßstab des BRH, sondern Kriterien seien die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Ein unterstellter Wille wäre im Übrigen wegen fehlenden maßgeblichen Wissens unter falschen Vorzeichen gebildet worden. Die Staatsanwaltschaft habe in der nur unvollständig vorgelegten Einstellungsverfügung die Untreue nicht auf objektiver, sondern erst auf subjektiver Ebene verneint. Zugleich seien die "beachtlichen Einnahmeausfälle" betont worden. Die L5. habe aufgrund des Vergleichs den Schadensersatzbetrag von 1 Mio. EUR gezahlt, weil sie pflichtwidrig nicht über Verluste im Bereich der "Open-Air-Veranstaltungen" aufgeklärt hatte.
109Auf Bl. 129 ff. der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten des Vortrags zu den Anträgen Bezug genommen, ferner wird auf B. 97 bis 161, 190 bis 195, 202 bis 204, 281 ff. (Sperrerklärung § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO), 387 bis 435 der Gerichtsakte wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags Bezug genommen.
110Wegen der übrigen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
111E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
112Soweit der Kläger die Klage am 16. Januar 2012 und in großem Umfang in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2012 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
113Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
114Sie ist bereits in vollem Umfang unzulässig.
115Statthafte Klageart ist hinsichtlich der Anträge zu 1. die nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage. Anspruchsgrundlage wäre in analoger Anwendung des § 12 Satz 2, § 862 Abs. 1 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB, §§ 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) der so genannte quasinegatorische Unterlassungsanspruch. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender amtlicher Äußerungen im Bereich hoheitlicher Verwaltung ist ebenfalls allgemein anerkannt, so dass auch die Widerrufsklage (Anträge zu 2.) statthaft ist.
116Der öffentlich-rechtliche Unterlassungs-/Widerrufsanspruch ist ein Reaktionsanspruch. Er ist die Reaktion auf die konkret erfolgte bzw. drohende Verletzung eines grundrechtlich geschützten Freiheitsbereichs und entsteht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt in deren Ausübung jemanden in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen widerrechtlich beeinträchtigt und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten gehört auch das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als einheitliches, umfassendes subjektives Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr gerichtet ist und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre beinhaltet. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt.
117Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rdnr. 25, 29.
118Von den drei geschützten Sphären, der Individualsphäre, der Privatsphäre und der Intimspäre, bewahrt die Individualsphäre die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, insbesondere in seinem öffentlichen und beruflichen Wirken. Der Individualsphäre wird kein so weitreichender Schutz gewährt wie den übrigen Sphären. Wenn jemand sich in der Öffentlichkeit betätigt und damit die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich lenkt, so ist dieser Teil des Lebens grundsätzlich auch der öffentlichen Diskussion freigegeben.
119Die Unterlassungsbegehren können sich sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen und Werturteile richten. Die Grenze zwischen Werturteilen, die bloße Meinungen ausdrücken, und dem Behaupten einer Tatsache ist flüssig und unterliegt der tatsächlichen Feststellung im konkreten Einzelfall. Für die Unterscheidung beider kommt es darauf an, ob der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes dem Beweis grundsätzlich offen steht. Eine Tatsachenbehauptung kann falsch oder richtig sein und ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ein meinungsäußerndes Werturteil kann weder als falsch noch als richtig bezeichnet werden, sondern je nach dem Standpunkt entweder abgelehnt oder akzeptiert werden. In beeinträchtigenden Äußerungen können zugleich Tatsachen und Werturteile miteinander verbunden sein. Entscheidend ist dann, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder nicht. Das ist zu beurteilen nach dem Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen verständigen Hörer aufdrängt.
120Vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, juris, Rdnr. 26, 28ff. 32, 37f..
121Ein Widerrufsanspruch kommt in Betracht, wenn und soweit Tatsachen richtiggestellt werden sollen, grundsätzlich aber nicht wenn bloße Werturteile im Streit stehen.
122Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, juris, Rdnr. 37 f.,57.
123Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.
124Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rdnr. 44.
125Von diesen Grundlagen ausgehend dürfte die Unterlassungsklage (Anträge zu 1. - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen - bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig sein, da es der gerichtlichen Entscheidung nicht bedarf.
126Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich der Unterlassungsklage entfällt dann, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist im Übrigen tatbestandliches Merkmal des Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs.
127Wird eine künftige Unterlassung begehrt, muss ein besonderes, gerade auf die Inan-spruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Daran fehlt es u.a., solange noch nicht klar ist, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Sind Rechtsverletzungen bereits erfolgt und weitere zu besorgen, ist eine vorbeugende Unterlassungsklage grundsätzlich zulässig.
128Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB 9/08 -, juris, Rdnr. 34 m.w.N.; VGH Bad.-Württemberg-., Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -, juris, Leitsatz 2, Rdnr. 20.
129Die Beklagte, vertreten durch den Präsidenten des BRH, hat aber bereits keine Rechtsverletzung, keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers,
130vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 -, juris, Rdnr. 14 f.,
131begangen. Der BRH hat sich über Letzteren nämlich unstreitig nicht öffentlich oder für die Öffentlichkeit bestimmt geäußert. Die streitgegenständlichen Passagen befinden sich vielmehr nur in dem als vertraulich gekennzeichneten, nicht öffentlichen, allein dem Haushaltsausschuss des Bundestages und dem BKM als geprüfte Stelle per Boten zugeleiteten Prüfbericht vom 15. Mai 2007. Unstreitig ist der Prüfbericht nicht veröffentlicht. Berichterstattungen über die Tatsache der Prüfung, allgemeine Aussagen über Prüfungsergebnisse sowie Konsequenzen aus der Prüfung wurden ebenfalls unstreitig nicht von dem BRH öffentlich gemacht. Vielmehr sind viele Veröffentlichungen sogar auf Interviews des Klägers, so am 14. April 2010 in der Kölnischen Rundschau sowie am 4. Januar 2011 und zuletzt am 30. Juli 2012 im General-Anzeiger C. , oder Berichte über seit Jahren von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten in der Sache geführte Rechtsstreitigkeiten und Anträge zurückzuführen. Andere Veröffentlichungen gab es unstreitig bereits vor dem nun nur noch in wenigen Passagen angegriffenen Prüfbericht vom 15. Mai 2007. Auf den Tatbestand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
132Vorliegend macht der Kläger zudem zwar nicht nur eine bereits erfolgte sondern auch weiter zu besorgende Rechtsverletzung geltend. Nach den besonderen Umständen besteht aber kein Anlass zu dieser Besorgnis, auch wenn die Beklagte sich nicht bereit erklärt hat, allgemeine Unterlassungserklärungen abzugeben. Denn die angegriffenen Aussagen in dem Prüfbericht vom 15. Mai 2007 lagen bereits bei Klageerhebung mehr als 3 1/2 Jahre zurück. Inzwischen sind sogar über fünf Jahre vergangen, ohne dass der BRH die angegriffenen Passagen des Prüfberichts öffentlich zitiert hätte und es besteht keinerlei ersichtlicher Anlass, dass er dies zukünftig tun könnte. Auf die diesbezüglichen im Tatbestand, Seite 26 f., dargestellten Ausführungen der Klageerwiderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Anspruch auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht werden könnte,
133vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, juris,
134da es - ungeachtet der Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Geltendmachung eines solchen Anspruchs stellen würden - mehr als fünf Jahre nach dem Bericht um eine allenfalls fernliegende theoretische Möglichkeit handelt.
135Das vom Kläger am 19. September 2012 vorgelegte Schreiben des Herrn Dr. D. I2. vom 17. September 2012 an die derzeitige Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ändert an dieser Einschätzung nichts. Bei diesem dürfte es sich nach Vermutung der Kammer um ein bestelltes Schreiben - und damit den Versuch, für die Sitzung eine Wiederholungsgefahr zu provozieren, - handeln. Dass Herr Dr. I2. selbständig neben seinen vielfältigen Aufgaben und Pflichten die in seinem Schreiben genannten umfangreichen Daten zur L1. und der Prüfung des Jahres 2007 recherchiert, über fünf Jahre danach zum Anlass eines Schreibens an die derzeitige Vorsitzende des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages gemacht hat und unverzüglich danach dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten ungefragt (und ohne Kenntnis von dem Prozess) dieses Schreiben zukommen ließ, ist wenig wahrscheinlich. Es besteht ungeachtet dessen jedenfalls kein Anlass anzunehmen, der Haushaltsausschuss könnte das Begehren in einer Weise aufgreifen, dass der BRH die wenigen nun noch streitigen Äußerungen wiederholen würde. Dass der BRH diese Passagen öffentlich wiederholen könnte, ist erst recht nicht zu unterstellen. Vielmehr ist dessen Prüfung seit Mai 2007 abgeschlossen.
136Die Klage ist jedenfalls insgesamt - also nicht nur hinsichtlich der Unterlassungs-, sondern auch der Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren - schon mangels Klagebefugnis des Klägers unzulässig. Denn auch im Bereich der allgemeinen Leistungsklage gilt zum Ausschluss der Popularklage analog das Erfordernis des § 42 Abs. 2 VwGO, wonach eine Verletzung des Klägers durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein muss. An einer solchen Möglichkeit fehlt es.
137Der Kläger wehrt sich nämlich gegen Passagen des BRH-Berichts vom 15. Mai 2007 bzw. erstrebt den Widerruf oder die Richtigstellung in Bezug auf (Teil-) Passagen dieses Berichts, mit dem der Bundesminister für Kultur und Medien geprüft wurde. Dieser interne BRH-Bericht, der von dessen Mitgliedern in Ausübung der Rechte aus Art. 114 Abs. 2 GG und § 88 Abs. 2 BHO nach in richterlicher Unabhängigkeit erfolgter Prüfung für den Haushaltsausschuss erstellt wurde, kann aber grundsätzlich nur in Bezug auf Drittbetroffene eine Rechtsverletzung bewirken, so dass diesen in engen Grenzen ein gerichtlicher Kontrollanspruch zustehen kann,
138vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 5 ZE 98.3394 -, juris, Rdnr. 9ff., insbes. 11, m.w.N.; so eigentlich, also konkludent, auch VG München, Urteil vom 18. Juni 2009 - M 17 K 08.3479 -, juris, Rdnr. 48.
139Gemäß Art. 114 Abs. 2 GG prüft der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Gemäß dessen Satz 3 werden die Befugnisse des BRH im übrigen durch Bundesgesetz geregelt. Gemäß § 1 des Bundesrechnungshofgesetzes (BRHG) ist der BRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt er den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Die Prüftätigkeit des BRH ist in §§ 88 ff BHO geregelt. Gemäß § 88 Abs. 1 BHO wird die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe von dem BRH nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft. Nach Abs. 2 BHO kann der BRH aufgrund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Soweit der BRH den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Gemäß § 90 erstreckt sich die Prüfung auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und 4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. bis 4. BHO erstreckt sich die Prüfungsbefugnis unter besonderer Berücksichtigung von dessen Absätzen 2 bis 4 auch auf Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, u.a. wenn sie Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes verwalten oder vom Bund Zuwendungen erhalten.
140Zuwendungen sind nach § 23 BHO Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Sie dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann.
141Es handelt sich bei der durchgeführten Kontrolle um eine Kontrolle von Finanzabläufen mit haushaltsmäßigem Bezug. Eine solche Kontrolle dient dem Schutz des öffentlichen Vermögens und darf sich im Rahmen des Schutzzwecks auch auf Stellen außerhalb der staatlichen Verwaltung erstrecken, denen Verantwortung für das öffentliche Vermögen obliegt. Zu prüfen sind Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung.
142BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1986 - 7 C 42/82 -, juris, Rdnr. 18 f..
143Aus dem Kontext von §§ 88 ff. BHO ergibt sich, dass die Rechnungsprüfung auf eine umfassende Kontrolle der Verwendung von Bundesmitteln ausgerichtet ist. Es soll eine wirksame parlamentarische Finanzkontrolle gewährleistet, prüfungsfreie Räume sollen vermieden werden,
144vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 53.09 -, juris, Rdnr. 37, 49.
145Nach § 46 Abs. 3 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten. Aus dieser Vorschrift folgt in allen Fällen, in denen der BRH zur Prüfung, egal auf welcher Grundlage die Prüfung beruht, befugt ist, über alles, was sich bei der Durchführung der Aufgabe ergeben hat, unterrichten kann. Die Unterrichtung ist kein eigenständiges, vom Prüfverfahren abgekoppeltes Recht, sondern Bestandteil des Prüfverfahrens selbst. Einen Ausnahmevorbehalt, der es dem Bund oder den Ländern ermöglichen würde, die Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften einzuschränken oder gar auszuschließen kennt das Haushaltsgrundsätzegesetz nicht und das wäre auch mit dem Sinn der Rechnungsprüfung nicht vereinbar. Die Rechnungshöfe ermöglichen durch ihr Prüfen, Kritisieren und Beraten eine Entscheidungshilfe für andere Staatsorgane, ohne selbst irgendwelche Eingriffsbefugnisse zu besitzen.
146Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 3 C 1/96 -, juris, Rdnr. 30 ff..
147Von diesen Vorschriften ausgehend ist festzustellen, dass der Kläger schon nicht Drittbetroffener war, was die Möglichkeit seiner Rechtsverletzung ausschließt. Vielmehr war er leitender Angestellter und zwar kaufmännischer H. der in der Trägerschaft von Bund und Ländern stehenden L2. , der von dem BKM mit jährlichen Zuwendungen von rund 16 Mio. EUR geförderten Erhebungsstelle, und als solcher seit Jahren intensiv in das - auch dem Prüfauftrag von März 2007 vorangegangene im Tatbestand dargestellte - Prüfungsgeschehen u.a. in Form von Gesprächen, Befragungen und Stellungnahmen, eingebunden. Es würde jegliche dem verfassungsmäßigen und gesetzlichen Auftrag entsprechende Prüfungs- und Berichtstätigkeit des BRH zur Ermöglichung einer effektiven parlamentarischen Haushaltskontrolle unzumutbar verschleppen oder gar unmöglich machen, wenn den Beschäftigten der Prüfungs- und Erhebungsstellen neben ihren Äußerungsrechten im Verfahren gerichtliche und damit mehrjährige Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Berichte eingeräumt würden. Dass der Kläger inzwischen und zudem infolge eigener Kündigung nicht mehr Leitender Angestellter der Erhebungsstelle ist, ändert nichts daran, dass er nicht Drittbetroffener in dem hier maßgeblichen Sinne ist.
148Etwas anderes gälte nur, wenn es sich bei den beanstandeten Passagen um Schmähkritik handelte. Etwas anderes könnte zudem noch gelten, wenn diese offensichtlich falsch wären. Dies ist aber - wie aus den Anträgen ersichtlich ist - eindeutig nicht der Fall. Vielmehr beinhalten diese Aussagen zu wirtschaftlichen Vorgängen und Entscheidungen in der L2. , die der BRH kritisch sah und der Kläger anders bewertet und dargestellt wissen möchte. Es handelt sich um folgende Passagen:
149Formulierungen im Sinne einer Schmähkritik finden sich in diesen Passagen eindeutig nicht.
151Soweit Tatsachenbehauptungen angegriffen werden, sind die Behauptungen auch zur Zeit des Berichts nicht offensichtlich falsch. Vielmehr sind sie zum Teil sogar unstreitig. Zum Teil hat der mit der Sache seit Jahren befasste und deshalb kenntnisreiche BKM als geprüfte Stelle auf den Entwurf und den abschließenden Bericht entgegen seiner auf Seite 4 des Tatbestands wiedergegebenen Stellungnahme vom 20. November 2006 zustimmend reagiert und der Kläger hat es über die vielen Jahre seiner diversen aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrags- und Gerichtsverfahren, die sich damit auseinandersetzten, trotz seines umfassenden Vortrags nicht vermocht, die streitigen Darstellungen des BRH überzeugend und so weitgehend zu entkräften, dass sie als offensichtlich falsch angesehen werden könnten.
152Die Zahl der vergebenen Freikarten bestreitet der Kläger selbst nicht. Die L5. zahlte wegen der Verluste im Zusammenhang mit den Freiluftkonzerten 1 Mio. EUR Schadensersatz. Die Klage gegen die frühere Arbeitskollegin und ihren heutigen Mann blieb weitgehend ohne Erfolg. Das Landgericht C. führte in seinem Urteil vom 2. Mai 2011 zu zum Teil deckungsgleichen Behauptungen aus, es liege nicht auf der Hand, dass die Äußerungen falsch seien. Vielmehr war bei einigen Aussagen bereits die Richtigkeit bewiesen: Die Zeugin L6. hat das auf Anweisung des Klägers erfolgte Schreddern der Freikartenlisten bestätigt. Letzteres bestreitet auch der Kläger nicht (s. z.B. Bl. 487 der Gerichtsakte). Hinsichtlich des "Kredites" an die Firma C1. Musik ergebe sich aus einem vorgelegten Vermerk, dass der Kläger mitgewirkt und diesen gestützt habe. Die C1. N. betreffenden Anträge hat der Kläger in diesem gerichtlichen Verfahren bereits am 16. Januar 2012 zurückgenommen, so dass das Verfahren in dem Umfang einzustellen ist.
153Die Staatsanwaltschaft führte in der nur teilweise vorgelegten Einstellungsverfügung aus: "Tatsächlich kam es bei einer Mehrzahl der - teils sehr prominent besetzten - Konzerte zu beachtlichen Einnahmeausfällen"... Allerdings lasse sich "daraus nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit auf den erforderlichen Untreuevorsatz schließen"..."Insgesamt kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass bei dieser Sachlage die Beschuldigten eine als möglich erkannte Vermögensgefährdung gebilligt hätten."... "Treibende Kraft der sog. "Provisionszahlungen" war der Beschuldigte K.. Ob und inwieweit dieser auf Betreiben und mit Billigung des Beschuldigten H1. gehandelt hat, kann nicht hinreichend sicher verdichtet werden." "Soweit in Rede stand, dass auf Anweisung des Beschuldigten H1. gezielt geschäftsrelevante Unterlagen vernichtet worden sein sollen, kann der Einlassung des Beschuldigten H1. nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden." ..."Die nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglicherweise zu beanstandenden Überschreitungen des Kostenrahmens des Bundesreisekostengesetzes durch die Beschuldigten J. und H1. ... bewegen sich für die ermittlungsgegenständlichen Jahre 2002 bis 2007 auf angesichts der Vielzahl der Reisen niedrigem Niveau zwischen ca. 1.400,00 EUR - 2.600,00 EUR p.a. (H1. ) und 4.200,00 EUR - EUR 12.700 p.a. (J.)... Nach alledem ist es sehr wahrscheinlich, dass die Schuld der Beschuldigten gering wäre..." "Der Tatverdacht der Untreue...durch versteckte Kreditaufnahme über Gastronomieverträge ...hat sich nach den Ermittlungen verdichtet." Die weiteren Passagen dazu und zur Freikartenvergabe (Seiten 3067 und 3068) hat der Kläger nicht vorgelegt. Auf Seite 3069 oben ist aber ersichtlich, dass es insoweit darum ging, dass "der Schaden der sich über 14 Jahre hinziehenden Freikartenvergabe" insgesamt als eher gering angesehen wurde und u.a. durch das Verfahren Einsicht und Sensibilität geweckt worden seien. "Das Verfahren soll gegen beide Beschuldigte wegen der Sachverhalte "Reisekosten" und "Freikartenvergabe" gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt werden" - also wegen Geringfügigkeit, Anmerkung der Kammer -. "Betreffs des Bierlieferungsvertrages unterscheidet sich der Tatbeitrag der Beschuldigten erheblich in Gewicht und Bedeutung. Das Verfahren soll...bezüglich H1. gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt werden" - also vorläufiges Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage und Erteilung von Auflagen und Weisungen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht Anmerkung der Kammer -. "Letzteres gilt auch für den Tatkomplex betrügerischer Quersubventionierung." (Anlage K 40 Beiakte 7)
154Zu seinen Behauptungen hat der Kläger - in der Sitzung allerdings nicht weiter verfolgt - umfassende Beweiserhebungen angeregt, was eindeutig nicht erforderlich wäre, wenn die angegriffenen Passagen offensichtlich unzutreffend wären. Von offensichtlich falschen Darstellungen kann also nicht die Rede sein.
155Insbesondere ist die Frage eines Besucheranstiegs und des Aussagegehalts des Gutachtens vom Februar 2006 nach wie vor streitig, ebenso die Zeichnungsbefugnis des Klägers als W. , die Aktenvernichtung und Umstände der Führung sowie Berechtigung zur Nutzung des Meilenkontos.
156Auf die den klägerischen Ausführungen entgegengestellten umfassenden Darstellungen der Beklagten in diesem gerichtlichen Verfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
157Dass Kuratorium und Bund nicht zutreffend informiert waren, verdeutlichen deren Reaktionen des Jahres 2007.
158Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter erstreben viele Jahre nach der streitigen Prüfung eine umfassende Überprüfung der Prüfungsergebnisse des BRH durch das Gericht. So heißt es in der Klagebegründung, der Wahrheitsgehalt der beanstandeten Aussagen im Prüfbericht müsse in diesem gerichtlichen Verfahren aufgeklärt werden. Dazu sind die dem Persönlichkeitsschutz dienenden Unterlassungs- und Widerrufsklagen nicht gedacht, erst recht nicht in dem Fall, in dem faktisch - wie hier - durch einen zur Zeit der Prüfung als H. maßgeblich Verantwortlichen einer mit Millionenbeträgen aus dem Bundeshaushalt geförderten Erhebungsstelle in die verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich geschützte Prüfautonomie des BRH eingegriffen werden soll.
159Soweit der Kläger sich in seinem Vortrag umfassend - aber vollständig bestritten - mit dem Prüfverfahren auseinandersetzt, ist dies schon nicht Streitgegenstand des auf Unterlassung-, Widerruf und Richtigstellung von Passagen des Prüfberichts vom 15. Mai 2007 gerichteten Verfahrens (Unterstreichung durch das Gericht).
160Unzulässig sind im Übrigen die Richtigstellungsanträge zu 3.. Die Möglichkeit eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs von über die begehrten Unterlassungserklärungen und die angestrebten Widerrufserklärungen hinausgehenden Erklärungen des Bundesrechungshofs gegenüber dem Haushaltsausschuss und dem BKM ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat eine Rechtsgrundlage für sein Begehren weder vorgetragen noch ist eine solche erkennbar. Insbesondere handelt es sich - ungeachtet sonstiger Rechtsfragen - nicht um ein zulässiges Begehren auf Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen,
161vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rdnr.31 ff., insbes. Rdnr. 35.
162Vielmehr sind die angegriffenen Äußerungen klar und der Kläger erstrebt eine Ergänzung der nicht offensichtlich falschen Passagen des Prüfberichts um seine Interpretation der Prüfungsergebnisse, womit unzweifelhaft in unzulässiger Weise in die Unabhängigkeit der Prüfungs- und Berichtstätigkeit des BRH eingegriffen würde. Es mangelt also auch insoweit an der Klagebefugnis, da eine Möglichkeit der Rechtsverletzung bzw. eines den geltend gemachten Anspruch tragenden Rechts des Klägers nicht ersichtlich ist.
163Die Klage wäre im Übrigen auch vollumfänglich unbegründet.
164Zum einen führten die oben dargestellten Aspekte, wollte man daran nicht schon die Zulässigkeit der Klage scheitern lassen, jedenfalls zur Unbegründetheit der Klage.
165Dem Erfolg der Unterlassungsanträge dürfte also zum einen bereits die fehlende Wiederholungsgefahr entgegenstehen.
166Die Unterlassungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsbegehren scheiterten zudem jedenfalls an der fehlenden Drittbetroffenheit des Klägers und dessen mit den Anträgen vorgenommenen unzulässigen Eingriffen in die in richterlicher Unabhängigkeit gegenüber dem Parlament vorgenommene Prüf- und Berichtstätigkeit des BRH. Denn die (allenfalls denkbare) Grenze offensichtlich unrichtiger Tatsachenbehauptungen und der Schmähkritik ist eindeutig nicht überschritten. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
167Vgl. auch VG München, Urteil vom 18. Juni 2009 - M 17 K 08.3479 -, juris; LG C. , Urteil vom 2. Mai 2009 - 9 O 136/10 -, Bl. 205 ff. Gerichtsakte.
168Zum anderen fehlte es hinsichtlich der Widerrufsanträge bereits an einer ebenfalls erforderlichen fortwirkenden Rufschädigung. Nach einem längeren Zeitablauf ist davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung selbst einer von einer unwahren Presseberichterstattung Betroffenen durch den eingetretenen Zeitablauf entfallen ist, so dass Berichtigungs- und Widerrufsansprüche entfallen können. Zwischen der Weitergabe des Prüfberichts vom 5. Mai 2007 an den Haushaltsausschuss und den BKM sowie dieser Klage vom 31. Dezember 2010 lagen mehr als dreieinhalb Jahre. Aus dem Bewusstsein der Öffentlichkeit war der Prüfbericht damit entschwunden.
169Vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2009, - 7 U 4/08 -, juris, Leitsatz 4 und Rdnr. 102f..
170Dass der Kläger nun nach über fünf Jahren ausgerechnet noch durch die 6 Passagen des Prüfberichts in seinem Ruf beeinträchtigt sein könnte, hinsichtlich derer er seine Widerrufsklage aufrechterhält, während der größte Teil des Berichts nun nicht mehr angegriffen wird, ist nicht überzeugend. Dass er seit Jahren selbst immer wieder Interviews - auch die Zeit dieses gerichtlichen Verfahrens begleitend zuletzt im Juli dieses Jahres - zu dem streitigen Bericht, den von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten geführten Anträgen und Rechtsstreitigkeiten oder über die L2. führt, hat keine fortwirkende Rufbeeinträchtigung durch den Prüfbericht des BRH von Mai 2007 zur Folge, sondern durch Folgehandlungen des Klägers oder auch Dritter. Etwaige Erkrankungen oder Probleme der beruflichen Orientierung nach der vom Kläger vorgenommenen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stellen keine fortwirkende Rufschädigung dar (Unterstreichungen durch das Gericht). Da der Kläger inzwischen monatelang 14 Stunden täglich in dem Betrieb seiner Lebensgefährtin arbeiten konnte, dürfte er etwaige beachtliche Erkrankungen im Übrigen inzwischen überwunden haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf den im Tatbestand wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, Bl. 28 Bezug genommen. Die Kammer geht schließlich nicht davon aus, dass außer bei dem Kläger, bei ihm und seinem Prozessbevollmächtigten gewogenen Dritten oder veranlasst durch vom Kläger geführte Gerichtsverfahren heute noch Interesse bestehen könnte, dessen Namen zu "googeln".
171Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
172Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).