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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5569/11

Datum:
28.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5569/11
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2012:0628.26K5569.11.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungshilfe Vorrang der Jugendhilfe Eingliederungshilfe
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm im Leistungszeitraum ab dem 11. Dezember 2010 bis zum 30. April 2012 im Hilfefall N. N1. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 60.161,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz aus einem Betrag von 27.482,63 Euro seit dem 10. Oktober 2011 und aus einem Be-trag von 32.678,86 Euro seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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